Die AOK sagt:
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Die Zyto-Apotheker
sagen:
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In der
Kollektivversorgung gibt es unzulässige
finanzielle Absprachen
zwischen Apothekern und Ärzten.
Der Markt ist sehr anfällig für Korruption.
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Dass es bei der
Zytostatikaversorgung Gewinnspannen für die Apotheken gibt, hat nichts mit
einem von der AOK künstlich skandalisierten Verhalten der Apotheken zu tun,
sondern beruht auf der gesetzgeberischen Grundentscheidung von 2009, die Preise für zubereitete Zytostatika
freizugeben.
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Seit Jahren werden die
außerordentlichen Gewinnspannen von
Apothekern thematisiert, die Krebsmedikamente (Zytostatika) in Arztpraxen
liefern. Die Apotheken kaufen die Medikamente zum Teil erheblich preiswerter
ein, als sie dies mit den Kassen abrechnen.
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Falsch ist, dass die
Gewinnspannen der Apotheken außerordentlich seien. Das sind sie schon seit Jahren nicht mehr. Wäre dem anders,
würden wir nicht einen erheblichen Rückgang der Anzahl der selbst
herstellenden Apotheken beobachten. Ohnehin sind Rabatte lediglich bei 13 %
des Gesamtumsatzes zu erzielen.
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Alle Apotheken, die an
den AOK-Verträgen zur Zytostatikaversorgung teilnehmen, haben diese Aufgabe
auch schon vor der Ausschreibung
übernommen.
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Es sind vielmehr neue
„Abrechnungsapotheken"
hinzugekommen, die
kein eigenes Zytostatikalabor haben und
weder über Erfahrung
noch über die besonderen, für die Zytostatikaversorgung erforderlichen,
Spezialkenntnisse verfügen.
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Für die Verträge
werden nur Apotheken ausgewählt, die allesamt
für die Versorgung der GKV-Patienten mit parenteralen Zubereitungen in
der Onkologie zugelassen sind.
D.h. die AOK-Vertragspartner sind nicht systemfremd.
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Vielmehr gibt es
öffentliche Apotheken ohne eigenes
Zytostatikalabor, die Vertragspartner der AOKen sind und sich eines
Lohnherstellers bedienen.
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In Berlin gibt es
bereits seit 2010 Zytostatika-Ausschreibungen, in Hessen seit 2013. Aus
beiden Bundesländern sind keine
Probleme bekannt, die die Versorgung der Patienten gefährden.
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Die Umfrage des Berufsverbandes der
Hämatologen und Onkologen unter
Ärzten, die von den
Ausschreibungen betroffen sind, berichtet tatsächlich von zahlreichen
Problemen bei der Vertragsumsetzung.
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Darüber hinaus wurde
in vielen Losen die Versorgung durch die Verträge
näher an die Ärzte herangeholt. Wo
Praxen früher teilweise aus weiten Entfernungen beliefert wurden, wird jetzt
aus der Region geliefert.
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Eine
solche Nähe existiert nur
scheinbar, wenn
die Vertragsapotheke eine
normale öffentliche
Apotheke ist, die
vielleicht näher an
der Arztpraxis
liegt, aber ihrerseits über
einen weiter entfernten Lohnhersteller beliefert
wird.
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Intransparenz der Lieferwege: Es gilt: Wer kann,
der darf. Dabei wird der Hersteller nur im zur Verordnung zugehörigen
Datensatz kodiert, auf dem Rezept ist der Hersteller nicht erkennbar.
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Sowohl der Hersteller
des eingesetzten Fertigarzneimittels als auch die herstellende
Apotheke erscheinen im Datensatz.
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In der
Kollektivversorgung kommen Wirtschaftlichkeitsreserven nicht der Versicher- tengemeinschaft zugute.
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Wirtschaftlichkeitsreserven
kommen der Versichertengemeinschaft durch die Gesetzessystematik seit 2009
zugute. Versichertengemeinschaft sind dabei
alle gesetzlich Versicherten, nicht nur die der ausschreibenden AOKen.
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Professionalisierung: Seit Jahren verlagert sich die
Zytostatika-Herstellung hin zu Herstellerbetrieben (diese sind oftmals
apothekeneigene Ausgründungen). Das hat wirtschaftliche, ökologische und
qualitative Vorteile.
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Das steht im Widerspruch zu den Zielen der ortsnahen
Versorgung und leistet einer Oligopolisierung in der Versorgung Vorschub.
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Für den Patienten
ändert sich nichts an seiner qualitativ
hochwertigen Versorgung! Die Ausschreibung betrifft nur die Bezugswege zwischen Arzt und Apotheker.
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Für die Patienten
haben Ausschreibungen neben den Sicherheitsrisiken der multiplen
Schnittstellen folgende Nachteile:
lange Transportwege (Haltbarkeit der Zubereitungen oft nicht sicher), ad
hoc-Belieferung nur in Ausnahmefällen, mehrmaliges Erscheinen beim Arzt,
lange Wartezeiten beim Arzt, ihre Daten werden an eine ihnen nicht bekannte
Apotheke weitergegeben.
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Im Ergebnis führt die
Ausschreibung zu mehr Transparenz über
die tatsächlichen Marktpreise sowie zu erheblichen Einsparungen für die
Krankenkassen und damit für die Versicherten (denn es gibt eine große Diskrepanz zwischen offiziellen und realen Einkaufspreisen).
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Bei Ausschreibungen
werden nicht die tatsächlichen
Marktpreise abgebildet, sondern Preise, die nur deswegen erzielbar sind,
weil eine Apotheke das Versorgungsmonopol hat und dementsprechend große
Mengen einkaufen kann oder das Monopol über die Einbindung von einem privaten
equity-finanzierten Herstellungsbetrieb anstrebt und zur Marktbereinigung/
Marktverdrängung nicht marktgerechte Dumpingpreise anbietet.
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Im Rahmen der Ausschreibung
der Zytostatika-Zubereitungen werden strenge
Qualitätskriterien abgefragt und vom Bieter bestätigt. Diese Bestätigungen liegen den
Krankenkassen in der Regelversorgung nicht vor.
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Die Abfrage und
Bestätigung von Qualitätsmerkmalen und der Zuverlässigkeit ist kein Vorteil
von Ausschreibungen, weil die Einhaltung
der gesetzlichen Anforderungen durch die Apotheken auch ohne
Ausschreibung selbstverständlich ist.
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Die AOK zerschlägt
keine Versorgungsstrukturen.
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Das
Gegenteil ist
der Fall, weil eben nur
noch eine
einzige Apotheke über zwei oder gar mehr Jahre
liefern darf und die anderen Apotheken dadurch im schlimmsten Fall vom Markt
verschwinden.
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Alle
Apotheken können
sich an den Ausschreibungen beteiligen.
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Zwar
können sich alle Apotheken an der Ausschreibung beteiligen und ein Angebot
abgeben – gewinnen kann aber nur eine
einzige Apotheke je Losgebiet.
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Im Rahmen der
Ausschreibung erhalten die Apotheker Planungssicherheit,
wie viele Patienten sie versorgen und sind nicht mehr von den persönlichen
Entscheidungen des Arztes abhängig.
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Planungssicherheit
gibt es vielmehr nicht, denn die herzustellenden Zubereitungen hängen von den
Erkrankungen der Patienten und dem
Verordnungsverhalten der Ärzte ab.
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Einsparpotenziale für
die Kassen entstehen in keinem Fall zulasten der Qualität.
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Das
Einsparpotenzial geht wohl zulasten der Qualität, weil bspw. ad hoc- Herstellungen nur noch im
Ausnahmefall erfolgen sollen und die Haltbarkeit der Zubereitungen unsicher
ist.
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Mit der sogenannten
Loslimitierung (Beschränkung der maximalen Anzahl der Zuschläge einer
Apotheke im Rahmen einer Ausschreibung auf vier) wird gewährleistet, dass
auch im Rahmen der Ausschreibung durch eine Einzelkasse die Vielfalt an Anbietern vor Ort
erhalten bleibt.
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Denn
schon die Limitierung auf vier Lose bedeutet, dass ganze Großstädte oder Regionen von nur einer einzigen Apotheke
versorgt werden können.
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Einsparungen durch Reduzierung des Verwurfs einer
angebrochenen Packung, die nicht mehr für eine andere Zubereitung verwendet
werden konnte.
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Ein
Verwurf ist nur dann abrechnungsfähig,
wenn er tatsächlich angefallen ist.
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Einsparungen beim Arbeitspreis des Apothekers (Herstellungspauschale des Apothekers für die
Zubereitung).
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Die
Höhe des Arbeitspreises ist von Anlage 3 zur Hilfstaxe verbindlich vorgegeben.
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Das Einsparpotenzial beim Selektiv- gegenüber dem
Kollektivvertrag liegt nach den Erfahrungen aus den Ausschreibungen deutlich
im zweistelligen Bereich.
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Das
„deutlich im zweistelligen Bereich“ angegebene Einsparpotenzial kann bei
lediglich 13-prozentigem Generikaanteil
nicht nachhaltig sein. Es handelt sich ohnehin nur um theoretische
Einsparungen.
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