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BMG will strengere Rechtsaufsicht
Bußgeldkatalog und Wirtschaftsprüfer für GKV und KBV
Nach mehreren Immobilien- und Führungsskandalen macht das Bundesgesundheitsministerium nun ernst: Noch in dieser Legislaturperiode will es unter anderem den GKV-Spitzenverband und die Kassenärztliche Bundesvereinigung unter eine strengere rechtliche Aufsicht stellen. Die Rede ist von Bußgeldkatalogen, Wirtschaftsprüfern und Genehmigungsvorbehalten.
Am späten Mittwochabend ging noch einmal ein Raumen durch die Gänge vieler gesundheitspolitischer Fachverbände und Institutionen. Der Grund dafür ist ein Eckpunktepapier des Bundesgesundheitsministeriums (BMG), das DAZ.online vorliegt. In dem Papier kündigt das Haus von Bundesgesundheitsminister Hermann Gröhe (CDU) das sogenannte GKV-Selbstverwaltungsstärkungsgesetz an. Mit dem Vorhaben reagiert das BMG offenbar insbesondere auf die wiederholten Skandale an der Spitze der Kassenärztlichen Bundesvereinigung (KBV). In der KBV gab es offenbar illegale Immobiliengeschäfte, verborgene Vorstandsgehälter und eine seit Jahren ineffiziente Führungsstruktur.
Zur Erklärung: Im Gesundheitswesen unterliegen mehrere Spitzenorganisationen aufgrund ihrer wichtigen Aufgaben für die Versorgung einer Rechtsaufsicht. Der GKV-Spitzenverband, die KBV, die Kassenzahnärztliche Bundesvereinigung (KZBV) sowie der Medizinische Dienst des GKV-Spitzenverbandes (MDS) werden allesamt vom BMG kontrolliert. Bei großen Regelverstößen kann das BMG also intervenieren und die Körperschaften – im schlimmsten Fall – sogar einer Staatsaufsicht unterstellen.
Derzeitige Kontrollen nicht mehr ausreichend
Doch mit Blick auf die Vorkommnisse der vergangenen Monate scheinen dem BMG diese Aufsichtsmöglichkeiten nicht mehr auszureichen. Die derzeitigen gesetzlichen Regelungen seien uneinheitlich und „vor dem Hintergrund neuerer Entwicklungen nicht mehr ausreichend“, heißt es in dem Papier. Laut SGB IV ist das BMG derzeit zu einer „maßvollen Rechtsaufsicht“ verpflichtet. Das Ministerium muss den Kassen und Kassenärzten also genügend Entscheidungsfreiheiten lassen.
Im Falle einer Beanstandung kann das BMG zudem nicht einfach durchgreifen: Vor einer offiziellen Beanstandung stehen Beanstandungsverfahren, Verpflichtungsbescheide, aufsichtsrechtliche Beratungen sowie angemessene Fristen. „Ein derart eingeschränktes und gestuftes Aufsichtsverfahren verhindert in der Praxis oft, dass die Aufsichtsbehörde bei Rechtsverstößen zielgerichtet und schnell einschreiten und weiteren Fehlentwicklungen bestimmt entgegentreten kann“, heißt es in dem Eckpunktepapier.
Körperschaften sollen sich intern besser überwachen
Um die Körperschaften künftig besser überwachen und kontrollieren zu können, sollen nach den Wünschen des BMG zunächst die internen Kontrollmechanismen gestärkt werden. So sollen in der KBV die Vertreterversammlung und beim GKV-Spitzenverband der Verwaltungsrat künftig mit einfacher Mehrheit den Vorsitzenden abwählen können, wenn dieser durch Fehlverhalten auffällt. Ebenso sollen die Vertreterversammlung und der Verwaltungsrat künftig zustimmen müssen, wenn einzelne Mitglieder besonders vergütete Beraterverträge erhalten.
Wirkliche Einschnitte drohen den Körperschaften aber in der externen Aufsicht, also der Aufsicht durch das BMG. Das Ministerium will, dass die gesamte Geschäfts-, Rechnungs- und Betriebsführung der Körperschaften regelmäßig und verpflichtend von Wirtschaftsprüfern kontrolliert wird. Auch die Jahresabschlüsse sollen zum Wirtschaftsprüfer. Interessant ist auch, dass das BMG die Haushalte der KBV und des GKV-Spitzenverbandes nicht mehr nur beanstanden kann, sondern genehmigen muss. Zudem sollen Regelungen zu den Entschädigungen der Mitglieder in der KBV-Vertreterversammlung im Verwaltungsrat des Kassenverbandes transparent gemacht werden.
Grundsätzlich möchte das Ministerium ein „einheitliches Sonderaufsichtsrecht“ über die KBV, die KZBV, den GKV-Spitzenverband, den Gemeinsamen Bundesausschuss und den MDS erhalten. Es geht um die einheitliche Kontrolle von Haushaltsverfahren, Vorstandsverdienstverträgen, Vermögensanlagen und Grundstücksgeschäften. Bei „rechtlichen Beurteilungsspielräumen“ will das BMG künftig Weisungen aussprechen dürfen – gegen die Klagen nicht zulässig sind. „Überprüfen“ will das BMG auch ein „erheblich höheres“ Zwangsgeld als es im Bundesverwaltungsvollstreckungsgesetz vorgesehen ist. Und: Auch „besondere Geldbußen“ bei Fehlverhalten könnte es bald geben.
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