Wirtschaft

Warten auf den März

Verzögerung bei Abrechnung der COVID-19-Impfstoffe

tmb | Die Vergütung der Apo­theken für den Umgang mit COVID-19-Impfstoffen wurde im Dezember neu geregelt. Die Neuerung gilt seit Januar, aber noch immer fehlen Details für die Abrechnung zwischen den Kostenträgern und den Rechenzentren. Inzwischen wurde angekündigt, die Abrechnung solle im März erfolgen.

Wegen der vielen Nachfragen aus Apotheken haben der Hamburger Apothekerverein und der Apothekerverband Schleswig-Holstein Mitte voriger Woche über das Abrechnungsprozedere informiert.

Dabei geht es um die Vergütung für den Umgang mit COVID-19-Impfstoffen und für Impfzertifikate gemäß § 421 Abs. 1 bis 4 SGB V. Die Apotheken rechnen diese Beträge monatlich über ihr Rechenzentrum ab, jeweils spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monat, für den Januar 2023 also spätestens bis Ende April 2023. Das Bundesamt für soziale Sicherung (BAS) müsse noch Details zur Abrechnung zwischen Apothekenrechenzentren und Kostenträgern festlegen, heißt es. Dies sind das BAS und der Verband der Privaten Krankenversicherung (PKV e. V.), die das Geld künftig im Verhältnis 93 zu 7 aufbringen müssen. Wegen der fehlenden Details würden sich die Zahlungsflüsse von den Kostenträgern über die Rechenzentren zu den Apotheken verzögern. Doch die Verbände bekräftigen, dass die Ansprüche der Apotheken von dieser Verzögerung unberührt bleiben und nicht untergehen. Am vorigen Donnerstag hieß es vom Deutschen Apothekerverband, das BAS habe erklärt, die Anpassungen sollten in den kommenden Tagen umgesetzt sein, sodass im März alle erbrachten Leistungen abgerechnet sein dürften. Honorare für Genesenenzertifikate und antivirale COVID-19-Arzneimittel seien von der Verzögerung nicht betroffen.

Die Apothekerverbände empfehlen in ihren Rundschreiben, Kontakt zum pharmazeutischen Großhandel aufzunehmen, um zu erreichen, dass dieser seine Ansprüche auf die Vergütung für abgegebene COVID-19-Impfstoffe gegenüber der Apotheke erst dann geltend macht, wenn die Apotheke ihrerseits die Vergütung über das Rechenzentrum erhalten hat. Denn das Honorar für den Großhandel fließt über die belieferte Apotheke. |

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