Gesundheitspolitik

Pragmatische Regelungen

Entgegenkommen bei Engpässen auch in Sachsen und im Saarland

jb/ks | Apotheker müssen sich in ihrem Alltag an viele Regeln und Gesetze halten, die in der Regel auch ihre Berechtigung haben. In Notsituationen wie bei Lieferengpässen wird es jedoch zuweilen schwierig und es sind pragmatische Lösungen gefragt. Auch in Sachsen und im Saarland hat man sich mittlerweile auf solche verständigt.

So hat laut der örtlichen Apothekerkammer das Sächsische Staatsministerium für Soziales und Gesellschaftlichen Zusammenhalt gemeinsam mit der Landesdirek­tion Sachsen sowie auf Anregung der Kammer Vereinbarungen getroffen, „um durch eine unbürokratische Anwendung von geltendem Bundesrecht in Bezug auf die Arzneimittelversorgung eine ausreichende Versorgung der sächsischen Bevölkerung mit Arzneimitteln sicherzustellen.“

Laut einem Rundschreiben der Kammer dürfen nun Apotheken, die nicht zum selben Filialverbund gehören, einander kurzfristig und ohne gesonderte Erlaubnis mit Arzneimitteln aushelfen. Ausgenommen sind lediglich Betäubungsmittel. Auch Tauschplatt­formen (wie bspw. „Just check it“) sollen demnach nicht beanstandet werden, wenn die Abgabe der gesuchten Arzneimittel ohne Gewinnerzielungsabsicht und im Rahmen des § 17 Abs. 6c der Apothekenbetriebsordnung erfolgt. Allerdings müssen beide Apotheken eine Chargendoku­mentation vorhalten.

Weiter dürfen Apotheken in Sachsen nicht verfügbare Arzneimittel defekturmäßig herstellen. Erlaubt sind bis zu einhundert abgabefer­tige Packungen pro Tag. Dass die auf der Internetseite des BfArM eingestellte Information zur ein­geschränkten Verfügbarkeit des betreffenden Arzneimittels mit der häufigen ärztlichen Verordnung gleichgesetzt werden kann, werde akzeptiert, heißt es. Zudem könne neben der häufigen ärzt­lichen Verordnung und der Information des BfArM zu Lieferengpässen in der derzeitigen Aus­nahmesituation auch die häufige Nachfrage von Patienten einer Defekturherstellung zugrunde gelegt werden. Jedoch sollten die Apotheken den jeweiligen Engpass nachweisen können.

Außerdem ist man beim Einzel­import von Arzneimitteln groß­zügiger: Üblicherweise ist dieser nur auf eine vorliegende Bestellung einzelner Personen in geringer Menge erlaubt. In der gegenwär­tigen Ausnahmesituation werde toleriert, dass die Auslegung des Begriffes „geringe Menge“ entsprechend der Nachfrage angepasst werde, heißt es. Die vorrätig gehaltene Menge des eingeführten Arzneimittels müsse aber dem Betrieb der Apotheke angemessen sein.

Im Saarland hatte man sich schon im Januar mit der AOK Rheinland-Pfalz/Saarland und der IKK Südwest auf Vereinfachungen verständigt. Apotheken können demnach Fieberarzneimittel für Kinder je nach Verfügbarkeit in jeder Form abgeben, also auch als Rezeptur. Zudem wurde auch hier der kollegiale Austausch von Arzneimitteln zwischen Apotheken ermöglicht. Die zunächst bis 8. Februar geltenden Vereinbarungen wurden nun bis zum 28. Februar verlängert. |

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.