Wirtschaft

Weiter mit Pseudoarztnummern

tmb | BtM- und T-Rezepte im Entlassmanagement dürfen nach den neuesten Informationen doch weiterhin Pseudoarztnummern tragen. Die Meldung über ein angebliches Ende der Übergangsfrist zum Jahreswechsel wurde zurückgenommen.

Im Dezember hatte der Apothekerverband Schleswig-Holstein gemeldet, dass die Übergangsfrist für die Nutzung von Pseudoarztnummern auf BtM- und T-Rezepten im Entlassmanagement zum Jahreswechsel enden sollte. Dies sollte auch Ärzte in Reha-Einrichtungen betreffen. Doch nun berichtet der Verband in seinem jüngsten Rundschreiben über eine erneute Wendung in dieser Sache. Der Deutsche Apothekerverband habe mitgeteilt, „dass die Übergangsfrist weiterhin bis zum Inkrafttreten einer Anpassung zur Anlage 8 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V angewendet werden kann“. Damit sei die Verwendung einer Pseudoarztnummer „4444444“ plus Fachgruppencode gemäß § 6 Abs. 5 des Rahmenvertrages über ein Entlassmanagement nach § 39 Abs. 1a SGB V bei BtM- und T-Rezepten weiterhin zulässig. Dies gelte auch für Reha-Ärzte. |

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