Gesundheitspolitik

Ministerium fordert Retaxverzicht

Regelungslücke bei engpassbedingtem Austausch / Brief an GKV-Spitzenverband

cha | Da die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung mit Ablauf des 7. April 2023 außer Kraft getreten und die befristete Fortgeltung der vereinfachten Austauschregelungen nicht am 8. April 2023 in Kraft getreten ist, besteht für die Apotheken beim engpassbedingten Austausch von Arzneimitteln Retaxgefahr. Das Bundesgesundheitsministerium fordert nun in einem Schreiben an den GKV-Spitzenverband, dass die Kassen auf Retaxationen verzichten.

Der politische Wille war klar: Die während der Corona-Zeit erleichterten Abgaberegeln sollten aufgrund der Lieferengpässe bis zum 31. Juli 2023 verlängert werden – in der Hoffnung, dass sie dann von einer entsprechenden Regelung im Lieferengpassgesetz (ALBVVG) abgelöst werden. Erfolgen sollte diese Verlängerung im Rahmen des Gesetzes zur Umstrukturierung der Unabhängigen Patientenberatung Deutschland (UPD). Doch die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt erfolgte nicht, wie erwartet, am Gründonnerstag und damit rechtzeitig für den nahtlosen Anschluss an die SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung; zwar wird jederzeit damit gerechnet, doch bei Redaktionsschluss der AZ war das Gesetz immer noch nicht in Kraft.

Als Folge dieser Regelungslücke müssen die Apotheker mit Retaxationen der Krankenkassen rechnen, falls sie bei Engpässen gemäß den zuvor geltenden Regeln austauschen.

Kassen planen keine Retaxierungen

Doch die Kassen scheinen kulant zu sein: Die DAK-Gesundheit erklärte auf Nachfrage der DAZ Anfang vergangener Woche, von ihr seien keine Retaxierungen zu erwarten. „Der Wunsch der Apothekerinnen und Apotheker nach ‚Klarheit‘ zum Abgabezeitpunkt ist für uns nachvollziehbar. Aktuell gibt es bei der DAK-Gesundheit keine Veränderung beim Vorgehen in der Abrechnungsprüfung. Wir werden auch bis zur Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt keine Prüfungen durchführen, die durch die Regelungen des UPD wieder eingeschränkt würden.“

Von der Barmer hieß es: „Das Gesetz soll in Kürze mit seiner Ver­öffentlichung im Bundesgesetzblatt formal in Kraft treten“, man werde „deshalb bis auf Weiteres keine entsprechenden Retaxierungen vornehmen.“ Die Techniker Krankenkasse erklärte, sie gehe davon aus, dass eine „entsprechende Regelung“ gefunden werde. Man setze dabei auf das Bundes­gesundheitsministerium (BMG).

DAV setzt sich beim BMG für Lösung ein

Und tatsächlich hat man sich im Ministerium dieses Problems angenommen – laut Pressemeldung der ABDA hatte der Deutsche Apothekerverband sich im Vorfeld für eine Lösung eingesetzt. In einem Schreiben an den GKV-Spitzen­verband vom 12. April schildert Thomas Müller, Leiter der „Abteilung 1 Arzneimittel, Medizinprodukte, Biotechnologie“ im BMG, den Sachverhalt und kündigt an, dass die Veröffentlichung im Bundesanzeiger „demnächst erfolgen“ werde. „Für den Zeitraum bis zur Ver­öffentlichung bitte ich Sie darauf hinzuwirken, dass die Krankenkassen von Retaxierungen absehen, wenn Apotheken nach den Übergangsregelungen verschriebene Arzneimittel austauschen“, heißt es weiter. Die abschließenden Worte „Vielen Dank für Ihre Unterstützung“ und „Gerne können Sie dieses Schreiben Ihren Mitgliedern zur Verfügung stellen“ lassen keinen Zweifel daran, dass das Ministerium mit einer Umsetzung dieser Forderung rechnet. |

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