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Gesundheitspolitik
KBV erneuert Absage an erleichterte Abgaberegeln
ABDA vermutet Furcht vor Regressen und fordert entsprechende Schutzregelung im SGB V
Neues offenbarte die Pressemitteilung nicht. Schon zuvor hatte die KBV gegen die Beibehaltung der flexiblen Regelungen gewettert. In ihrer Stellungnahme zum Referentenentwurf für das Engpassgesetz (ALBVVG) heißt es, dass zwar die dort vorgesehenen Substitutionsmöglichkeiten „nachvollziehbar“ seien. Die KBV betonte aber auch, sie müssten auf Arzneimittel beschränkt bleiben, die das BfArM in einer neuen Engpass-Liste aufführt, also solche mit versorgungsrelevanten und versorgungskritischen Wirkstoffen. Das sieht die ABDA bekanntlich anders – die Liste taugt aus ihrer Sicht nicht, um dem Engpassproblem zu begegnen.
Auch in der jüngsten Pressemitteilung pocht der stellvertretende KBV-Vorstandsvorsitzende Stephan Hofmeister darauf, dass der erweiterte Austausch von Arzneimitteln eine Corona-Sonderregelung darstelle, die folgerichtig zum 7. April auslaufe. Zudem warnt er: „Wenn Patienten ein anderes Arzneimittel bekommen, als der Arzt oder die Ärztin verordnet hat, kann es schnell zu Fehlern beispielsweise bei der Einnahme kommen, und es birgt ein hohes Risiko einer Verschlechterung der Compliance.“ Um die Arzneimitteltherapiesicherheit nicht zu gefährden, müsse die Apotheke die Arztpraxis in jedem Fall auch über den Austausch informieren. So sollte der Arzt unbedingt wissen, wenn ein Patient beispielsweise statt einer Tablette je 10 Milligramm zwei Tabletten je 5 Milligramm täglich einnimmt, weil das Medikament in der verordneten Dosis in der Apotheke nicht vorrätig war.
Die ABDA vermutet den wesentlichen Grund für die Abwehrhaltung der KBV in der Furcht der Vertragsärzte vor Regressen der Krankenkassen. Die könnten drohen, wenn von ihrer Verordnung abweichende und womöglich teurere Abgaben in ihre Wirtschaftlichkeitsprüfung einflössen.
ABDA-Präsidentin Gabriele Regina Overwiening und ABDA-Geschäftsführer Arzneimittel Martin Schulz betonen jedoch: Bei der von ihnen geforderten Austauschregelung müssten nicht nur Apotheken die Sicherheit haben, dass ihnen die Krankenkassen die abgegebenen Arzneimittel erstatten und sie vor Retaxationen geschützt sind. Auch für die Ärzte müsse klargestellt sein, dass solche Verordnungen nicht in die Wirtschaftlichkeitsprüfung einfließen. Das lässt sich aus ihrer Sicht verbindlich im Sozialgesetzbuch V verankern.
Die ABDA Präsidentin verweist im Übrigen darauf, dass nicht alle Ärzte so reagierten wie die KBV. So habe sich etwa die Kassenärztliche Vereinigung Thüringen deutlich für die Beibehaltung der flexiblen Austauschregeln ausgesprochen. |
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