DAZ aktuell

So wird Paxlovid abgerechnet

Update der Handlungsempfehlung

jb/ral | Die ABDA hat ein Update der Handlungsempfehlung für die Abrechnung von oralen COVID-19-­Arzneimitteln veröffentlicht. Es enthält nun auch die Vorgaben zur Bestellung und Abrechnung von Paxlovid, das demnächst aus­geliefert werden soll.
Foto: picture alliance/Westend61

Paxlovid (Nirmatrelvir/Ritonavir) ist nach Lagevrio® (Molnupiravir) das zweite orale COVID-19-Arzneimittel, das in Deutschland zur Behandlung von nicht hospitalisierten COVID-19-­Patienten, die keinen zusätzlichen Sauerstoff benötigen und ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben, verfügbar wird. Apotheken können es auf ärztliche Verordnung beim Großhandel beziehen und abgeben – sobald es verfügbar ist.

Wie abgerechnet wird, steht im ABDA-Update zur Handlungshilfe. Die Vorgängerversion wurde neben der neuen Vorgabe an Ärzte, die Gültigkeit von fünf Tagen aufs Rezept zu drucken, um die Bestell- und Abrechnungsmo­dalitäten für Paxlovid ergänzt. Hintergrund für die Angabe der Gültigkeit ist, dass die Therapie innerhalb von fünf Tagen nach Symptombeginn begonnen werden muss. Die Abrechnungsmodalitäten für Paxlovid entsprechen im Wesentlichen denen für Lagevrio®, nur mit anderer BUND-PZN. Für Paxlovid lautet sie 17977087. Alles Weitere, z. B. dass die Apotheken für den Großhandel mit abrechnen und das Honorar dann weiterleiten, funktioniert analog zu ­Lagevrio®. Auch die Höhe der Vergütung ist gleich. |

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