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KVen rechnen Bürgertests weiter ab
Nach Drohung der KBV: Minister Lauterbach und KBV-Vorstand einigen sich
Die KBV-Vorstände Andreas Gassen und Stephan Hofmeister hatten in einem „Brandbrief“ an den Bundesgesundheitsminister nicht nur die zusätzliche Bürokratie für testende Ärzte beklagt. Angesichts der „kleinteiligen Anspruchsvoraussetzungen“ für Bürgertests und der Herausforderung, diese zu prüfen, könnten die KVen die Abrechnung dieser Tests nicht mehr durchführen und auch keine Auszahlungen mehr vornehmen. Doch genau dazu sind sie nach der Testverordnung verpflichtet – auch testende Apotheken erhalten ihre Vergütung über die KVen.
Am vergangenen Montag teilte das Bundesgesundheitsministerium (BMG), mit, der Minister habe sich mit den KBV-Vorständen geeinigt. Lauterbach betonte, die Bedenken der KVen im Hinblick auf die Durchführung der Prüfungen ernst zu nehmen. Zugleich stellt das BMG aber auch klar: An den neuen Regeln zu den Bürgertests ändert sich nichts.
Die Lösung erklärte Lauterbach folgendermaßen: „Wir kombinieren unbürokratische Verwaltung mit effektiver Kontrolle, Die KVen überprüfen weiterhin die Abrechnung. Auffälligkeiten der Testergebnisse werden aber nachgelagert bewertet. Betrug mit Bürgertests darf sich nicht mehr lohnen.“
Das bedeutet: Aufgabe der KVen wird es nun sein, das Vorliegen der Akkreditierung der Testzentren und die rechnerische Richtigkeit der Abrechnung der Zentren zu überprüfen. Nach der Auszahlung der Beträge werden die KVen die Daten der Testzentren an den Bund weitergeben. Danach werden die Plausibilität der durchgeführten Tests und Ergebnisse überprüft und Auffälligkeiten an die verantwortlichen Ordnungsbehörden der Kommunen weitergegeben. Die Ordnungsbehörden teilen dann gegebenenfalls den KVen mit, in welcher Höhe Rückforderungen zu erfolgen haben.
Der KBV-Vorstand ist zufrieden: „Jetzt ist geklärt, dass die KVen die neuen Anspruchsvoraussetzungen für Bürgertests nicht prüfen müssen. Entscheidend ist, dass die KVen – solange an den Bürgertestungen festgehalten wird – für Betrugsfälle, denen falsche oder gefälschte Angaben von Getesteten oder Teststellen zugrunde liegen, weder verantwortlich sind noch dafür im Nachhinein verantwortlich gemacht werden.“ |
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