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DAZ aktuell
Von der Zuzahlung befreit
DAV weist auf Regelungen für Ukraine-Flüchtlinge hin
Ukraine-Flüchtlinge sind wie andere Leistungsempfänger des Asylbewerberleistungsgesetzes zu behandeln, heißt es in der Mitteilung. In zwei Fällen müssen jedoch auch Geflüchtete Geld für Arzneimittel ausgeben: Wenn sie noch nicht registriert sind und kein Kostenträger die Versorgung übernimmt, muss die Verordnung wie ein Privatrezept behandelt werden und die Kosten müssen von den Geflüchteten vollständig selbst übernommen werden. Nach 18 Monaten Aufenthalt in Deutschland müssen zudem auch Geflüchtete aus der Ukraine wie andere Leistungsempfänger laut Asylbewerberleistungsgesetz Zuzahlungen für Arzneimittel leisten.
„Mit Engagement und Mitgefühl versorgen Apotheken die geflüchteten Ukrainerinnen und Ukrainer. Es ist gut, dass in dieser Situation nicht auch noch Zuzahlungen geleistet werden müssen“, schreibt Thomas Dittrich, Vorsitzender des Deutschen Apothekerverbandes. Für die Apotheken sei die Arzneimittelversorgung der Geflüchteten dennoch aufwendig: „Die Suche nach und die Abrechnung mit dem richtigen Kostenträger verursachen erheblichen Zeit- und Personalaufwand“, so Dittrich. |
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