DAZ aktuell

Sonderregeln bei Lagevrio-Bestellung

Andere Vergütung, Order nur nach ärztlicher Verordnung

jb/ral | Seit Montag ist das oral anwendbare COVID-19-Arzneimittel Lagevrio® von MSD in Deutschland verfügbar und kann von Ärzten verordnet und von Apotheken bestellt werden. Allerdings sind dabei verschiedene Besonderheiten zu beachten, denn Lagevrio® bzw. dessen Wirkstoff Molnupiravir hat in Europa noch keine Zulassung und wird zudem vom Bund zentral beschafft. Was gilt für Verordnung und Bestellung? Darüber haben die Kassenärztliche Bundesvereinigung und die ABDA informiert.

Molnupiravir ist ein antiviraler Wirkstoff, der zur Behandlung von nicht hospitalisierten COVID-19-Patienten eingesetzt wird, die keinen zusätz­lichen Sauerstoff benötigen, jedoch ein erhöhtes Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf haben. Die Wirkung beruht primär auf der Hemmung der viralen RNA-Replikation, durch Einbau des Triphosphatmetaboliten in das virale RNA-Genom.

Seit Montag steht Molnupiravir unter dem Handelsnamen Lagevrio® in begrenzten Mengen in Deutschland zur Verfügung. Da das Arzneimittel vom Bund zentral beschafft wird, ist ein spezielles Verfahren zur Verordnung und Belieferung vorgesehen: Ärzte können bei Vorliegen eines positiven Testergebnisses nach patientenindividueller Risikoabwägung die Verordnung auf ein normales Muster-16-Formular ausstellen. Kostenträger ist das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) mit dem IK 103609999. Entscheidungskriterien für eine Verschreibung sind aufgrund der derzeit begrenzten Verfügbarkeit vor allem hohes Alter und das Vorliegen mehrerer Risikofaktoren wie Adipositas, Diabetes, chronische Niereninsuffi­zienz, Krebs sowie Herz- und Lungen­erkrankungen. Für die Verordnung reicht das Ergebnis eines Schnelltests. Danach muss dann ein PCR-Test durchgeführt werden.

Möglichst schnelle Belieferung

Apotheken können das Arzneimittel beim Großhandel bestellen. Eine Bestellung ohne Verordnung sowie eine Bevorratung sind allerdings nicht erlaubt. Weil die Einnahme von Molnupiravir innerhalb von fünf Tagen nach Einsetzen von COVID-19-Symptomen beginnen sollte, sind alle Beteiligten der Lieferkette angehalten, das Rezept über Molnupiravir so schnell wie möglich zu beliefern. Deswegen wird explizit darauf hingewiesen, dass Ärzte die Verordnung vorab telefonisch durchgeben können und die Apo­theke dann bereits die Bestellung beim Großhandel auslösen kann. Die BUND-PZN für Lagevrio® lautet 17936094. Die Apotheke muss das Arzneimittel unverzüglich an den Patienten abgeben – vorzugs­weise per Botendienst. Weil die vom Bundesgesundheitsministerium (BMG) beschafften Packungen für den britischen Markt bestimmt sind, sind sämtliche Angaben auf und in der Packung in englischer Sprache. Die Apotheke muss dem Patienten daher ein vom Großhandel mitgeliefertes einseitiges Begleitschreiben der Firma MSD sowie die „Hinweise für den Anwendenden“, die über die Website des BfArM heruntergeladen werden können, mitgeben.

30 Euro pro Packung

Die Vergütung für orale COVID-19-Arzneimittel ist mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der SARS-CoV-2-Arzneimittelversorgungsverordnung festgelegt worden, die am 23. Dezember 2021 in Kraft getreten ist. Für den Aufwand, der den Apotheken im Zusammenhang mit der Abgabe der vom Bund beschafften antiviralen Arzneimittel zur Behandlung von COVID-19-Erkrankten entsteht, erhalten sie eine Vergütung in Höhe von 30 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Die Regelungen der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) finden keine Anwendung. Wenn die Abgabe per Botendienst erfolgt, erhalten Apotheken für jede Lieferung eine zusätzliche Vergütung in Höhe von 8 Euro, einschließlich Umsatzsteuer.

Monatliche Abrechnung

Die Abrechnung soll monatlich er­folgen, und zwar spätestens bis zum Ende des dritten auf den Abrechnungszeitraum folgenden Monats. Vorgesehen ist, dass die Apotheken die sich ergebende Vergütung unter Angabe der BUND-Pharmazentralnummer mit ihrem jeweiligen Rechenzentrum abrechnen – inklusive der Vergütung für den Großhandel, die nach Auszahlung an diesen weiterzuleiten ist. Der Großhandel erhält eine Vergütung in Höhe von 20 Euro zuzüglich Umsatzsteuer je abgegebener Packung. Großhandel und Apotheken sind verpflichtet, die für den Nachweis der korrekten Abrechnung erforderlichen rechnungsbegründenden Unterlagen bis zum 31. Dezember 2024 unverändert zu speichern oder aufzubewahren. |

Zum Weiterlesen

Ab Seite 89 in dieser DAZ finden Sie einen von der AMK erstellten strukturierten Beratungs- und Dokumentationsleitfaden in Form einer Checkliste als Hilfestellung für eine qualitätsgesicherte Beratung und Abgabe von Lagevrio®. Er ist auch auf der AMK-Website abrufbar.

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