Gesundheitspolitik

In der Warteschleife

Tier- und Zahnärzte dürfen noch nicht bestellen

cm | Neben den Apotheken hat der Gesetzgeber auch Tier- und Zahnärzten temporär die Durchführung von COVID-19-Impfungen ermöglicht. Allerdings sind für diese beiden Berufsgruppen noch nicht alle Voraussetzungen geschaffen. Etwaige Bestellungen von Tier- und Zahnärzten sollten Apotheken daher zunächst nicht bedienen.

In der Coronavirus-Impfverordnung legt das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) bestimmte Kriterien fest, die erfüllt sein müssen, damit nicht humanärztliche Berufsgruppen gegen COVID-19 impfen dürfen. Für die Apotheken sind die nötigen Voraussetzungen bereits festgeschrieben: Sie betreffen etwa die Qualifikation des impfenden Personals, die räumlichen Anforderungen und die erforder­liche Betriebshaftpflichtversicherung. Auch in der „Allgemein­verfügung zur Sicherstellung der flächendeckenden Verteilung von Impfstoffen gegen COVID-19“ sind sie seit einer Woche als eigenständige Leistungserbringer vor­gesehen. Apotheken, die alle Vorschriften erfüllen, dürfen also bereits Impfstoff bestellen.

Für Zahn- und Tierärzte gilt das allerdings nicht: Als das BMG die Impfverordnung in der ersten Januarhälfte anpasste, klammerte es diese beiden Berufsgruppen zunächst aus. Die Änderung „betrifft in einem ersten Schritt die Apothekerinnen und Apotheker, da die damit verbundenen technischen Fragen, insbesondere bezüglich der Impfsurveillance, vergleichsweise zügig umgesetzt werden können“, hieß es damals einleitend in der Änderungsverordnung.

Seitdem hat sich nichts getan – Zahn- und Tierärzte haben zwar ebenfalls schon mit den Schulungen begonnen. Aber in der Impfverordnung sind sie noch immer nicht als Leistungserbringer für COVID-19-Impfungen vorgesehen – dieser Schritt steht noch aus. Zu erwarten ist auch, dass das BMG in seiner Allgemeinverfügung festschreibt, unter welchen Voraussetzungen Apotheken solche Praxen mit Impfstoff beliefern dürfen.

Derweil ist es jedoch möglich, dass Zahn- und Tierärzte z. B. in Impfzentren oder eingebettet in mobile Impfteams gegen COVID-19 impfen – dann jedoch nur unter der Bedingung, dass diese Aufgabe von einem Arzt an sie delegiert wurde. |

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