Gesundheitspolitik

BMG prüft Offenbarungsbefugnis

Impfpassfälschungen: Das Dilemma mit der Schweigepflicht

ks | Tagtäglich helfen Apotheker, Impfpassfälschungen aufzudecken. Mittlerweile scheint die Scheu gefallen, sich dabei selbst strafbar zu machen. Wirklich rechtssicher ist ihre Position allerdings nicht. Die Union hat bei der Regierung nachgehakt, ob sie daran etwas ändern will.

Eigentlich unterfallen Apotheker ebenso wie verschiedene weitere Berufe einer Schweigepflicht, wenn ihnen ein „fremdes Geheimnis“ anvertraut wird. Dieses unbefugt zu offenbaren, kann mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft werden (§ 203 Abs. 1 StGB). Bei den Ermittlungsbehörden schien sich in den vergangenen Wochen jedoch die Auffassung durchzusetzen, dass Apotheker, die einen Verdacht auf Impfpassfälschung der Polizei melden, nach den allgemeinen Notstandsregeln gerechtfertigt sind. Die Generalstaatsanwaltschaften in Niedersachsen waren mit die ersten, die wissen ließen, dass sie gegen Apotheker in diesem Zusammenhang nicht ermitteln werden – in anderen Ländern sah man es nach und nach ebenso. Es erscheint auch kaum nachvollziehbar, dass Apotheken hier Straftäter schützen sollten. Klar ist allerdings auch: Sie sind nicht verpflichtet, einen Verdacht den Behörden mitzuteilen.

Auch wenn bislang nicht bekannt ist, dass die Ermittlungsbehörden gegen Apotheker wegen einer Schweigepflichtverletzung vorgegangen sind: Eine wirklich sichere Rechtslage ist es für die Pharmazeuten nicht. Ob sie in einem rechtfertigenden Notstand handeln, ist nicht immer leicht abzuschätzen. Und letztlich ist es Sache der Behörden und Gerichte vor Ort, wie sie das Recht anwenden.

Als im vergangenen November die Strafvorschriften angepasst wurden, um erkannte Lücken bei Impfpassfälschungen zu schließen, wurde im Gesetzgebungsverfahren auch das Problem mit § 203 StGB diskutiert. Sachverständige Juristen regten an, eine explizite Offen­barungsbefugnis bei einem Fälschungsverdacht zu regeln. Geschehen ist dies allerdings nicht.

Nun hat die CDU/CSU-Bundestagsfraktion im Rahmen einer umfangreichen Kleinen Anfrage rund um die Impfpflicht-Debatte nochmals beim Bundesgesundheitsministe­rium (BMG) nachgehakt: „Wie beurteilt die Bundesregierung angesichts der steigenden Bedeutung von Impfpässen bzw. Impfzertifi­katen die Problematik, dass medizinisches Personal und Apotheker der Schweigepflicht des § 203 StGB unterliegen und daher umstritten ist, inwieweit sie gegenüber (Strafverfolgungs-)Behörden überhaupt den Umstand eines (vermeintlich) gefälschten Impfpasses oder Tests offenlegen dürfen, ohne sich nicht selbst strafbar zu machen?“ Beabsichtige sie, um Rechtssicherheit herzustellen, entsprechend den Regelungen in §§ 6 ff. IfSG (Meldepflicht bei bestimmten Krankheiten) eine besondere Offenbarungsbefugnis aufzunehmen?

Geantwortet hat die Parlamenta­rische Staatssekretärin im BMG, Sabine Dittmar (SPD). Auch sie betont, dass die Schweigepflicht nicht ausnahmslos gelte und verweist auf die bestehende Notstandsreglung: „Die beabsichtigte Verhinderung einer drohenden Straftat von nicht unerheblichem Gewicht und der daraus folgenden Gefährdungen kann eine Offenbarungsbefugnis nach allgemeinen Grundsätzen (§ 34 StGB) begründen.“ Abhängig von den Umständen des Einzelfalls könne daher schon nach geltendem Recht die Meldung von Verdachtsfällen durch Apotheker zur Verhinderung zukünftigen Gebrauchs gefälschter oder unrichtiger Impfnachweise und der daraus resul­tierenden Gesundheitsgefahren gerechtfertigt sein, so Dittmar. Offenbar weiß man im BMG noch nicht, ob man sich mit dieser Rechtslage zufriedengeben soll: „Ob es zur Herstellung von mehr Rechtssicherheit einer spezial­gesetzlichen, besonderen Offen­barungsbefugnis bedarf, ist Gegenstand derzeitiger Prüfungen innerhalb der Bundesregierung.“ |

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