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Gesundheitspolitik
Bis Juli bis zu 8 Telematik-IDs
Gematik setzt Apothekerkammern neue Frist fürs Herausgabeverfahren
Im November 2021 hatte die Gesellschafterversammlung bereits beschlossen, dass Apotheken mit verschiedenen Organisationseinheiten mit bis zu acht unterschiedlichen Telematik-IDs arbeiten dürfen. Zudem wurde bestimmt, dass die Landesapothekerkammern diese Institutionskarten an die Vor-Ort-Apotheken herausgeben müssen, während die Gematik selbst für die Kartenausgabe an die EU-Arzneimittelversender zuständig ist. Das Verfahren sollten die Kammern bis zum 1. Januar 2022 etablieren.
Die Bundesapothekerkammer (BAK) nahm den Beschluss damals „mit Befremden“ zur Kenntnis. „Unserer Ansicht nach darf eine Apotheke nur dann mehr als eine SMC-B-Karte besitzen, wenn es räumlich getrennte Organisationseinheiten gibt, etwa bei krankenhausbeliefernden Apotheken, oder aber als Ersatzkarte“, erklärte seinerzeit BAK-Präsident Thomas Benkert. Die Kritik: Die Gematik habe die Ausgabe mehrerer SMC-B-Karten für eine Apotheke im Vorfeld nicht mit den Apothekerkammern abgestimmt. Benkert kündigte an, das Vorgehen zu prüfen.
Zum Hintergrund: In der Gesellschafterversammlung der Gematik hält das Bundesgesundheitsministerium mit 51 Prozent die Stimmenmehrheit. Der Deutsche Apothekerverband (DAV) ist mit lediglich 3,92 Prozent im Gremium vertreten, die BAK gar nicht. Der Beschluss Anfang November 2021 wurde wie zu erwarten mit der Stimmenmehrheit des Ministeriums und ohne Zustimmung des DAV verabschiedet.
In der Folge legten alle 17 Apothekerkammern Widerspruch gegen den Beschluss ein. Die Apothekerkammer Berlin erhob zudem Klage beim Landgericht Berlin.
Kein Verständnis für Kritik
Die Gematik zeigt für diesen Widerstand jedoch kein Verständnis. Schon kurz vor Weihnachten hatte sie deutlich gemacht, dass sie nicht an ihrem Beschluss zweifelt. Und so lässt sie das Verfahren nach ihrer Vorstellung weiterlaufen – nur mehr Zeit bekommen die Kammern eingeräumt. „Die Landesapothekerkammern haben nun bis längstens 30. Juni 2022 Zeit, das Herausgabeverfahren für Institutionskarten von Apotheken mit unterschiedlicher Telematik-Kennung umzusetzen“, heißt es in der aktuellen Mitteilung. Hintergrund sei die Verschiebung der verpflichtenden Einführung des E-Rezepts.
Spätestens zum Stichtag 30. Juni 2022 soll durch die Anpassung des Prozesses sichergestellt sein, dass auch die Organisationseinheiten von Apotheken mit eigenen Karten ausgestattet und technisch in der Lage sind, E-Rezepte entgegennehmen zu können. Die Apothekerkammern dürfen das Verfahren aber auch „vorfristig etablieren“, so die Gematik. |
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