Gesundheitspolitik

Wirklich Nr. 1?

Werbung für Wick Daynait vor Gericht

ks | Wick Daynait darf sich nicht als „Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“ anpreisen (lassen). Das hat das Landgericht Frankfurt in einem Verfahren der Wettbewerbszentrale entschieden. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. (Landgericht Frankfurt, Urteil vom 1. November 2022, Az. 3-06 O20/22)

Die Wettbewerbszentrale hat sich die Werbung für die Erkältungs­tabletten Wick Daynait aus dem Hause Procter & Gamble vorgeknöpft. Das deutsche Tochterunternehmen hatte für diese unter anderem in einem Fernsehspot mit der Aussage „Deutschlands Nr. 1 Tag & Nacht Erkältungsmittel“ geworben. Diese Behauptung einer Spitzenstellung hält die Wettbewerbszentrale für irreführend. Die angesprochenen Verkehrskreise verstünden sie so, dass das Arzneimittel das erfolgreichste – im Sinne von meistverkaufte – Erkältungsmittel sei. Tatsächlich sei es aber gemessen am Umsatz lediglich die Nummer 7 unter den in Deutschland am meisten verkauften Erkältungsmitteln.

Das Unternehmen hält dem ent­gegen, seine Werbung beziehe sich gar nicht auf Erkältungsmittel, sondern auf den separaten Markt der Tag & Nacht Arzneimittel. Und in diesem Markt ist Procter & Gamble mit seinen verschiedenen Medinait- und Daynait-Produkten Marktführer. Da der Hersteller keine Unterlassungserklärung abgeben wollte, zog die Wett­bewerbszentrale vor das Land­gericht Frankfurt.

Dieses verurteilte das Unternehmen nun, es zu unterlassen, für Wick Daynait mit der besagten Angabe zu werben oder werben zu lassen. Das Gericht kam bei seiner Prüfung zu dem Ergebnis, dass sich die Aussage aus Sicht eines durchschnittlich informierten und verständigen Verbrauchers auf den Markt der Erkältungsmittel und nicht auf einen eigenständigen Markt der Tag & Nacht Erkältungsmittel beziehe. Verbraucher gingen mangels entsprechender Erläuterung davon aus, dass es sich um ein Erkältungsmittel handele, das sie 24 Stunden am Tag einnehmen könnten und das am Tag und in der Nacht wirke.

Das beklagte Unternehmen nutzt den Werbeclaim weiterhin und hat nun noch die Möglichkeit, gegen die Entscheidung des Landgerichts Frankfurt Berufung einzulegen. |

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