Gesundheitspolitik

2/2 oder 3/3 macht einen Unterschied

jb | Mittlerweile gelten vielerorts 2G+-Regeln. Dabei muss, wer bereits eine Auffrischimpfung erhalten hat, kein negatives Schnelltestergeb nis vorlegen. Ob eine Genesung dem Booster gleichgestellt wird, ist nicht einheitlich geregelt, kann aber prinzipiell mit einem Genesenen­zertifikat nachgewiesen werden. Schwierig wird es für diejenigen, die zuvor nicht zweimal geimpft wurden – aufgrund einer Corona-Infektion oder einer Impfung mit dem Janssen-Impfstoff – , denn ihr Booster kann mit den Apps aktuell nicht nachgewiesen werden.

Immer häufiger werden Apothekenteams auf vermeintlich oder tatsächlich fehlerhaft ausgestellte Impfzertifikate angesprochen. Denn wer einen Booster nach nur einer Impfung erhält, kann nicht mit einem 3/3-Zertifikat aufwarten. Der DAV-Vorsitzende Thomas Dittrich weist in einer Pressemitteilung vom vergangenen Mittwoch darauf hin, dass es wichtig sei, auch diese Zertifikate nicht aus den Apps zu löschen oder die Papierform abzulegen, sondern alle Nachweise dabeizuhaben. Er verspricht: „Wir arbeiten intensiv an einer technischen Lösung.“

Ganz trivial ist das offenbar nicht. Bei den von Apotheken, Impfzentren oder Arztpraxen ausgestellten digitalen COVID-19-Zertifikaten müssten nämlich die europäischen Vorgaben eingehalten werden, damit die Zertifikate interoperabel sind, heißt es in der Mitteilung des DAV. Auf den Impfzertifikaten werden das Impf­datum, der Impfstoff und die persönlichen Daten des Geimpften vermerkt und zusätzlich die Nummer der aktuell verabreichten Dosis pro insgesamt erhaltener Impfdosen also zum Beispiel 3 von 3. Weitere Zusatzvermerke wie „Booster“ oder ähnliches sind nicht vorgesehen. Hier herrschen oft falsche Vorstellungen, wie Dittrich feststellt.

Durchgemachte Infektionen ändern Nummerierung nicht

Nach den Ausstellungsregeln führten ausschließlich Impfungen zur Ausstellung von COVID-19-Impfzertifikaten, erklärt der DAV. Bei Abschluss der Grundimmunisierung mit nur einer Impfung, z. B. der Impfung mit COVID-19-Vaccine Janssen, erhalten die Impflinge nach den EU-Vorgaben ein Impfzertifikat mit der Angabe Impfung 1 von 1. Nach einmaliger Impfung mit dem Impfstoff von Janssen ist eine Angabe „2 von 2“ nicht vorgesehen. Eine darauffolgende Auffrischungsimpfung wird als Impfung 2 von 2 zertifiziert. Die Genesung von einer PCR-bestätigten SARS-CoV-2-Infektion hingegen kann nur mit einem COVID-19-Genesenenzertifikat digital abgebildet werden und nicht mit einem Impfzertifikat. Auch an der Nummerierung der Impfzertifikate ändert eine durchgemachte Infektion nichts, es werden weiterhin nur die verabreichten Impfdosen gezählt.

Nur wer geimpft ist, bekommt ein Impfzertifikat

Dittrich räumt ein, dass COVID-19-Zertifikate zwar größtenteils die Nachweiskontrollen im Alltag erleichterten. Aber je komplexer die wissenschaftlichen Einschätzungen zur Immunisierung werden, desto aufwendiger werden die Kontrollen der Nachweise. Der Unmut der Patienten sei dann oft groß. Das sei zwar verständlich, liege aber in aller Regel nicht in der Verantwortung der Apothekenteams. „Die Grundregel ist: Nur wer tatsächlich geimpft wurde, bekommt ein Impfzertifikat ausgestellt – wenn jemand genesen ist, bekommt er hingegen ein Genesenenzertifikat“, so Dittrich. Ein Impf- statt eines Genesenenzerti­fikats auszustellen und so den 3/3-Status zu erlangen, ist also kein Ausweg aus dem Dilemma. |

*Korrektur: In der ursprünglichen Version hieß es irrtümlich, dass nach einer Grundimmunisierung mit dem Impfstoff von Janssen ein Zertifikat „Impfung 2 von 2“ ausgestellt würde. Wir bedauern diesen Fehler. 

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