Gesundheitspolitik

BMG verlängert Testverordnung bis Ende Juni

Alle Testansprüche bleiben bestehen / CWA-Anbindung nicht mehr erforderlich

ks | Das Bundesgesundheitsministerium (BMG) hat die Coronavirus-Testverordnung bis Ende Juni verlängert. Bis dahin bleiben die Testansprüche und Abrechnungsmodalitäten erst einmal wie gehabt bestehen.

Lange war klar, dass die Testverordnung Ende März ausläuft und eine Nachfolgeregelung nötig ist. Der Bundesgesundheitsminister erklärte zwar, es werde eine Verlängerung geben – doch mit der tatsächlichen Änderung der Verordnung ließ sich sein Haus Zeit. Planungssicherheit für die Leistungserbringer – auch die testenden Apotheken – war Fehlanzeige. Ein erster Entwurf für eine Änderungsverordnung sah zunächst vor, alle Testansprüche Ende Mai auslaufen zu lassen, die Abrechnung aber noch bis Ende Oktober zu ermöglichen. Dann tauchte ein Entwurf auf, der die Testansprüche noch bis Ende Oktober bestehen lässt, aber Bürgertests ab Juni auf bestimmte Personengruppen beschränkt. Tatsächlich im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde am vergangenen Mittwoch jedoch eine etwas schlichtere Variante. Sie sieht im Wesentlichen eine Fortgeltung der bisherigen Ansprüche vor – und zwar bis zum 30. Juni 2022. Zu diesem Zeitpunkt soll die Verordnung außer Kraft treten – eine Übergangsfrist für die Dokumentation und Abrechnung ist nicht mehr vorgesehen.

Inhaltliche Änderungen gibt es in erster Linie bei Verweisen auf Definitionen im Infektionsschutzgesetz zum Test- und Genesenenzertifikat, die mittlerweile in einem anderen Paragrafen (§ 22a statt § 22 IfSG) geregelt sind. Zudem gibt es neue Vorgaben für die Kassenärztlichen Vereinigungen (KV), die die Transparenz bei der Abrechnungsprüfung betreffen. Der Kassenärztlichen Bundesvereinigung wird überdies eine neue Frist zur Anpassung der Abrechnungsbestimmungen gesetzt.

© Kai Felmy

Für Leistungserbringer, die nicht Mitglied einer KV sind – also etwa testende Apotheken –, wird zudem der Verwaltungskostensatz gesenkt. Noch bis zum 30. April 2022 bleibt er bei den derzeit geltenden 3,5 Prozent des Gesamtbetrags der Abrechnungen abzüglich der Sachkosten. Ab dem 1. Mai 2022 sollen es nur noch 2,5 Prozent sein.

Gestrichen wurde außerdem die Vorgabe, dass die Vergütung der Bürgertests nur dann gewährt wird, wenn der Leistungserbringer das Testzertifikat auch über die Corona-Warn-App anbietet und das Ergebnis auf Wunsch der getesteten Person über diese App übermittelt. Dazu hieß es in der Begründung eines der Entwürfe: „Da eine ausreichende Testinfrastruktur aufgebaut wurde, kann das Anbindungserfordernis für neu hinzukommende Leistungserbringer entfallen.“

Wie gefragt die Bürgertests noch sein werden, wenn 3G-Regeln weitgehend schwinden, wird sich zeigen. Möglicherweise justiert das BMG die Verordnung nochmals nach. Es scheint zumindest denkbar, dass ab einem bestimmten Zeitpunkt Bürgertests nur noch in definierten Ausnahme­fällen möglich sein sollen. |

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