DAZ aktuell

AKNR mahnt DocMorris-Plattform ab

Kammer sieht Verstöße gegen das Apothekengesetz

ks | Die Apothekerkammer Nordrhein (AKNR) knöpft sich erneut DocMorris vor – genau genommen die von der Zur Rose-Gruppe unter den Namen „DocMorris“ vorangetriebene Plattform, die auch „Partnerapotheken“ in Deutschland einbindet. Die AKNR meint: Mit diesem Geschäftsmodell wird gleich zweifach gegen das Apothekengesetz verstoßen. Sie hat daher eine Abmahnung auf den Weg gebracht.

Für die AKNR sind das noch recht frisch im Apothekengesetz verankerte Makelverbot für (E-)Rezepte und die gesamte Plattform-Thematik ein hochbrisantes Thema. Das zeigen auch die diversen Anträge, die die Kammer rund um diesen Komplex beim Deutschen Apothekertag eingebracht hat.

Doch die AKNR will die großen Fragen auch gerichtlich klären lassen. Und so verschickte sie diese Woche eine Abmahnung an die Tanimis B.V. – diese bereits aus den „Hüffenhardt-Verfahren“ bekannte Zur-Rose-Tochter findet sich im Impressum der Doc­Morris-Plattform (DocMorris Express). Noch lockt die Plattform potenzielle Partnerapotheken mit Gratis-Einstiegsangeboten. Doch ab kommendem Jahr fallen nicht ganz unerhebliche Kosten an. Und so wird Tanimis/DocMorris mit der Abmahnung aufgefordert, es zu unterlassen, Apotheken in Deutschland einen Vertrag über eine Aufschaltung der Apotheke auf die DocMorris-Plattform anzubieten, diesen Vertrag abzuschließen oder zu vollziehen, wenn im Rahmen der Vertragsdurchführung E-Rezepte an diese Partnerapotheken übermittelt werden und dafür eine monatliche Grundgebühr von mindestens 399 Euro pro Apotheke zu zahlen ist. Auch OTC-Bestellungen sollen untersagt werden, wenn die teilnehmende Apotheke hierfür eine Transaktionsgebühr in Höhe von 10% des Nettoverkaufspreises zu bezahlen hat.

Die AKNR sieht in dem Modell sowohl einen Verstoß gegen das Makelverbot (§ 11 Abs. 1 a ApoG) als auch gegen § 8 Satz 2 ApoG. Diese Norm besagt, dass unter anderem „Vereinbarungen, bei denen die Ver­gütung für dem Erlaubnisinhaber gewährte Darlehen oder sonst überlassene Vermögenswerte am Umsatz oder am Gewinn der Apotheke ausgerichtet ist“ unzulässig sind.

Auf den weiteren Verlauf des Verfahrens darf man gespannt sein. |

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