Gesundheitspolitik

Kopftuchverbot kann rechtens sein

ks | Pauschale Kopftuchverbote sind weiterhin unzulässig. Ist die betriebliche Neutralität gefährdet, kann das Tragen sichtbarer religiöser Zeichen aber verboten werden.

Der Europäische Gerichtshof hat sich wieder einmal mit der Frage befasst, ob Unternehmen ihren muslimischen Mitarbeiterinnen das Tragen von Kopftüchern verbieten können. Es ging um gleich zwei Streitfälle aus Deutschland: Einmal um die Mitarbeiterin einer überkonfessionellen Kindertagesstätte und einmal um eine Angestellte der Drogeriemarktkette Müller. Beide wollten das Kopftuch nicht wie vom Arbeitgeber gewünscht ablegen. Sie fühlen sich diskriminiert und verweisen auf das Gleichbehandlungsgesetz sowie das Grundrecht auf Religionsfreiheit. Die andere Seite argumentiert unter anderem mit der durch die EU-Grundrechtecharta geschützten unternehmerischen Freiheit.

Weiteres Puzzlestück in umfangreicher Rechtsprechung

Die Rechtsprechung zum Thema ist bereits reichhaltig. Das am vergangenen Donnerstag in Luxemburg ergangene Urteil ist für Deutschland keine umwälzende Entscheidung, da die Gerichte hierzulande die Religionsfreiheit in dieser Frage durchaus berücksichtigen. Es präzisiert aber die bisherige EuGH-Rechtsprechung. So haben die Richter nun klar­gestellt, unter welchen Voraussetzungen ein Verbot gerechtfertigt sein kann. Nämlich dann, wenn der Arbeitgeber gegenüber Kunden unbedingt ein Bild der Neutralität vermitteln will oder nachteilige Konsequenzen in seinem konkreten Tätigkeitsfeld befürchtet, die zu umgehen unbedingt erforderlich ist. Solche wirklichen Bedürfnisse oder Nachteile muss er dann auch nachweisen.

Wenn, dann konsequent und unterschiedslos

Zudem gilt: Wenn eine solche neutrale Unternehmenspolitik verfolgt wird, muss das auch konsequent geschehen: Wo also das Kopftuch verboten ist, darf dann auch nicht offen ein Kreuz oder sonstiges religiöses Symbol getragen werden.

Betont wurde, dass Arbeitgeber deutlich machen müssen, dass ein Kopftuchverbot für sie wirklich relevant ist. So muss es etwa in der Kita den Wunsch von Eltern geben, dass ihre Kinder von Per­sonen beaufsichtigt werden, die nicht ihre Religion oder Weltanschauung zum Ausdruck bringen.

Abschließend entscheiden werden nun die nationalen Gerichte. Dabei haben sie durchaus Entscheidungsspielraum. |

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