Gesundheitspolitik

Kein Rabatt auf Lifestyle-Arznei

PKV muss verzichten

ks | Pharmaunternehmen müssen privaten Krankenversicherern und anderen Kostenträgern keine Herstellerrabatte auf Lifestyle-Arzneimittel gewähren. Den Rabatt gibt es nur für Arzneimittel, die vom Leistungs­anspruch der gesetzlichen Krankenversicherung umfasst sind. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden. (Urteil vom 25. März 2021, Az. I ZR 247/19)

Nach dem Arzneimittel-Rabatt­gesetz (AMRabG) müssen pharmazeutische Unternehmen auch privaten Krankenversicherern einen gesetzlichen Herstellerrabatt gewähren, wie es das Sozialgesetzbuch V im Bereich der GKV vorsieht. Da sind grundsätzlich 7 Prozent. Ein Privatversicherer wollte diesen Rabatt auch von einem Importeur verschiedener Lifestyle-Arzneimittel, die nicht in den GKV-Leistungskatalog fallen. Der Hersteller begehrte daraufhin Feststellung, dass dies nicht so sei – und konnte sich mit dieser Auffassung nun auch in letzter Instanz durchsetzen.

Laut BGH ist eine einschränkende Auslegung des § 1 AMRabG nicht möglich, sie verweise uneingeschränkt auf die sozialrechtliche Regelung zu den Herstellerrabatten (§ 130a Abs. 1 SGB V). Dies verdeutliche, dass die Abschlagspflicht lediglich auf Arzneimittel Anwendung finde, die auch von den gesetzlichen Krankenkassen getragen werden. |

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