Gesundheitspolitik

Verfassungsklage gegen PDSG geplant

MeinRezept.online.de: Vermittlungsverbot hat Berufsverbot zur Folge

cha | Das Hamburger Start-up meinRezept.online plant, gegen das Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) eine Verfassungsbeschwerde einzulegen, sobald dieses in Kraft getreten ist. Hintergrund ist das darin vorgesehene Makelverbot für (E-)Rezepte, das einem Berufsverbot für das Unternehmen gleichkomme.

Das Hamburger Start-up meinRezept.online bietet seinen Kunden an, Rezepte online zu bestellen und mit den verordneten Medikamenten kostenlos beliefert zu werden. Wie Hanno Behrens, einer der Gründer von meinRezept.online, erklärt, funktioniert dies folgendermaßen: Die Patienten, die zuvor die App „meinRezept.online“ heruntergeladen haben, bestellen auf der Homepage des Arztes oder auf der Website von meinRezept.online das gewünschte Medikament. Der Arzt, der offenbar den Patienten nicht persönlich kennen muss, bekommt dann das Rezept auf sein Smartphone oder Tablet, signiert es elektronisch, anschließend wird es auf die Patienten-App weitergeleitet. In der Patienten-App wählt der Kunde aus, von welcher Vor-Ort-Apotheke er beliefert werden möchte. Danach wird das Rezept an diese Apotheke online übermittelt und dort ausgedruckt; das Medikament wird per Botendienst ausgeliefert und das Rezept ganz normal abgerechnet.

Im Juni hatte Behrens gegenüber DAZ.online geäußert, dass für teilnehmende Apotheken eine einmalige Onboarding-Gebühr in Höhe von 980 Euro fällig werde, in der der Zugang zum Online-Portal, ein Rezeptdrucker sowie ein Router zur Entschlüsselung der empfangenen Rezeptdaten enthalten sei. Dabei werde Apotheken in Städten eine kostenlose Teilnahme ange­boten. Pro vermittelter Packung werde eine Pauschale in Höhe von 2,45 Euro abgerechnet.

Nun plant meinRezept.online die Finanzierung umzustellen, indem die Apotheken für die Sichtbarkeit in der Patienten-App bezahlen sollen. Per „View“, also wenn die Apotheke dem Kunden zur Auswahl angeboten wird, werden dann ca. 80 Cent fällig, per „Click“, wenn beispielsweise Lieferzeiten abgefragt werden, sind es ca. 2 Euro. Auf Rückfrage der AZ, dass dann ja bezahlt werden müsse, wenn gar keine Lieferung erfolge, äußert Behrens, dass man die Bezahlung auch von der Conversion Rate, also dem Prozentsatz der erfolg­reichen Views und Clicks, abhängig machen werde.

Das ganze Geschäftsmodell wird jedoch nun durch das PDSG infrage gestellt. Denn damit wird in § 11 Apothekengesetz nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „Es ist (…) unzulässig, Verschreibungen, auch in elektronischer Form, zu sammeln, an Apotheken zu vermitteln oder weiterzuleiten und dafür für sich oder andere einen Vorteil zu fordern, sich einen Vorteil versprechen zu lassen, anzunehmen oder zu gewähren.“

Prütting: PDSG geht weit über das Makelverbot hinaus

Prof. Dr. Jens Prütting von der Bucerius Law School, der selbst einen Anteil von weniger als fünf Prozent an meinRezept.online hält, erklärt dazu, dass der Gesetzgeber mit dem PDSG das Zuweisungsverbot ausweiten wolle. Er sei jedoch weit über das Makeln hinausgegangen, indem verboten werde, dass Rezepte gegen Geld vermittelt werden. Prütting betont, dass es bei meinRezept.online nicht ums Makeln gehe, denn der Patient habe die Hoheit über sein Rezept, sondern vielmehr um die Optimierung der Dienstleistung, indem E-Rezepte für alle nutzbar gemacht würden.

Die geplante Verfassungsbeschwerde basiere, so Prütting weiter, auf Artikel 12 Grundgesetz, denn das PDSG komme einem Berufsverbot für meinRezept.online gleich. Eingereicht werden soll die Ver­fassungsbeschwerde, sobald das PDSG in Kraft getreten ist. Nachdem der Bundesrat es am Freitag, den 18. September 2020, erwartungsgemäß passieren ließ, dürfte dies schon sehr bald der Fall sein. |

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