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Gesundheitspolitik
Bundestag verabschiedet PDSG
Mit dem Patientendaten-Schutzgesetz (PDSG) wird das Sozialgesetzbuch V gründlich überarbeitet. Es bekommt ein ganz neues und ausführliches Kapitel 11 mit dem Titel „Telematikinfrastruktur“, dort geregelt sind beispielsweise auch das elektronische Rezept und der elektronische Medikationsplan. Für die Gesundheitspolitiker der Großen Koalition ist die elektronische Patientenakte (ePA) das Herzstück des Gesetzes. Sie soll all das und mehr bieten, was für die schon für 2004 geplante elektronische Gesundheitskarte vorgesehen war. Die ePA stand am vergangenen Freitag auch im Mittelpunkt der Bundestagsdebatte. Die Krankenkassen müssen die ePA ihren Versicherten ab 2021 anbieten. Gefüllt werden soll sie ab dem kommenden Jahr z. B. mit Befunden, Arztberichten, Röntgenbildern, dem Impf- und Mutterpass oder dem Zahnbonus-Heft. Ab 2022 haben Patienten ihrerseits einen Anspruch, dass Ärzte die Patientendaten dort eintragen. Gezwungen wird aber niemand zur ePA, betonen Vertreter der Großen Koalition. Jeder Versicherte kann selbst entscheiden, ob er sie nutzen will oder nicht.
Allerdings wird es im Jahr 2021 zunächst nur möglich sein, die Akte insgesamt gegenüber Leistungserbringern freizugeben. Erst 2022 soll man eine Auswahl treffen können. Dies ist ein Umstand, den die Oppositionsparteien FDP und Die Linke besonders kritisieren. Ab 2023 sollen die Versicherten ihre Daten überdies der Forschung freiwillig zur Verfügung stellen können.
Für die Apotheken von Bedeutung sind allerdings vor allem die Regelungen zum eRezept. Dieses fand in der Debatte allerdings keine tiefergehende Erwähnung. Künftig sollen Rezepte aufs Smartphone geladen und in der Apotheke eingelöst werden können. Die dazu nötige App soll als Teil der Telematikinfrastruktur (TI) im Laufe des Jahres 2021 zur Verfügung stehen. Die elektronische Verordnung von Rx-Arzneimitteln in der TI wird verpflichtend ab dem 1. Januar 2022 vorgegeben – allerdings sind zunächst auch Ausnahmen vorgesehen. Die Versicherten können gegenüber den Leistungserbringern wählen, ob ihnen die Zugriffsdaten für die Verordnung digital oder über einen Code in Papierform zur Verfügung gestellt werden.
Makelverbot ohne technische Absicherung
Weiterhin wesentlich für die Apotheken sind Änderungen im Sozialgesetzbuch V und dem Apothekengesetz, die vorsehen, dass weder Vertragsärzte noch Krankenkassen oder gar Dritte Patienten bei der Apothekenwahl beeinflussen dürfen. Das sogenannte Makelverbot, das die ABDA eindringlich gefordert hatte, ist also aufgegriffen worden. Bis zum Schluss hatte die ABDA allerdings zudem klare gesetzliche Vorgaben gefordet, die dafür sorgen, dass das Makel- und Beeinflussungsverbot auch technisch durchgesetzt werden kann. |
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