Recht

Unüblicher Dienst-Pkw

Kein Firmenwagen für Ehefrau mit Minijob

ks | Die Überlassung eines Firmen-Pkw zur Privatnutzung ohne Selbstbeteiligung ist bei einem „Minijob“-Beschäftigungsverhältnis unter Ehegatten „fremdun­üblich“. Der Arbeitsvertrag ist daher nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) steuerlich nicht anzuerkennen. (Urteil vom 10. Oktober 2018, Az.: X R 44 45/17)

Stellt ein Mann seine Ehefrau als Büro- und Kurierkraft für ein Monatsgehalt von 400 Euro ein, so kann er das Arbeitsverhältnis steuerrechtlich nicht „wie unter Fremden üblich“ abrechnen, wenn er ihr dafür einen Pkw überlässt, den sie auch privat nutzen darf und für den er ihr den geldwerten Vorteil vom Arbeitslohn abzieht. Dass dabei am Ende nur 15 Euro als Verdienst übrigblieben (das Auto kostete 38.500 Euro, sodass monatlich 385 Euro als Sachlohn vom Barlohn abgezogen wurden), hielt das Finanzgericht Köln zwar für „un­gewöhnlich“ – es entspräche aber nach „Inhalt und Durchführung des Vertrages noch dem, was auch fremde Dritte vereinbaren“ würden. Der BFH ging hingegen von einer „fremd­unüblichen Ausgestaltung des Arbeitsverhältnisses“ aus. Ein Arbeitgeber werde im Regelfall nur dann bereit sein, einem Arbeitnehmer die private Nutzung eines Dienst-Pkw zu gestatten, wenn die hierfür kalkulierten Kosten zzgl. des Barlohns in einem angemessenen Verhältnis zum Wert der erwarteten Arbeitsleistung stünden. |

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