Gesundheitspolitik

Zeit für die Plädoyers

Neue Zuständigkeitseinsichten im „Datenklau“-Prozess

BERLIN (ks) | Der Strafprozess wegen mutmaßlichen „Datendiebstahls“ aus dem Bundesgesundheitsministerium (BMG) nähert sich seinem Ende. Doch wie er für die Angeklagten, den früheren ABDA-Sprecher und heutigen Apotheke-Adhoc-Herausgeber Thomas Bellartz sowie den Systemadministrator Christoph H., ausgehen wird, ist noch nicht absehbar.

Die beiden Männer stehen seit Anfang Januar 2018 vor dem Berliner Landgericht. Sie sind gemeinsam angeklagt, interne E-Mails mit brisanten politischen Inhalten aus dem BMG abgezweigt und sich damit des Ausspähens von Daten schuldig gemacht zu haben. In den vergangenen Monaten zog sich der Prozess in die Länge, ohne dass viel geschah. Doch diese Woche Mittwoch soll der Staatsanwalt sein Plädoyer halten, beim übernächsten Termin sind die Verteidiger der Angeklagten an der Reihe. Im April könnte dann ein Urteil fallen.

Vergangene Woche setzten die Verteidiger nochmals einiges daran, den gesamten Prozess vor der 1. Großen Strafkammer platzen zu lassen. Bereits beim letzten Termin hatte Bellartz‘ Anwalt Carsten Wegner nach 36 Verhandlungs­tagen erstmals moniert, dass das Verfahren vor einer falschen Strafkammer stattfinde. Denn das Landgericht hat für Verstöße gegen das Bundesdatenschutzgesetz eine eigene Strafkammer mit Sonderzuständigkeit eingerichtet – dort gehöre der Prozess hin. Wegner stellte daher den Antrag, die mündliche Verhandlung auszusetzen und das Verfahren dieser Strafkammer zuzuweisen. Hilfsweise solle der Staatsanwalt als Zeuge befragt werden, warum er nicht darauf geachtet habe, dass die Grundsätze der Unparteilichkeit und Rechtsstaatlichkeit eingehalten werden.

Auch der Vorsitzende Richter gestand ein, dass seine eigene Kammer anfänglich nicht zuständig gewesen sei. „Das ist uns damals entgangen.“ Ebenso wenig sei es der Staatsanwaltschaft aufgefallen und auch die Anwälte hätten es über ein Jahr lang nicht bemerkt. Doch es gebe eine interne Regelung im Geschäftsverteilungsplan, so der Richter, die besage, dass eine Zivilkammer, die mit der Bearbeitung einer Sache begonnen habe, diese weiterbearbeiten könne, wenn das Verfahren eröffnet wurde und sich später eine Un­zuständigkeit herausstellt. Diese Regelung sei auch analog auf Strafverfahren anzuwenden: Mit der Eröffnung des Hauptverfahrens sei die 1. Große Strafkammer damit zuständig geworden. Und so wies die Kammer den Antrag der Verteidigung zurück. |

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