DAZ aktuell

„Befriedigendes“ Ergebnis

BVA-Jahresbericht zu Cannabis

bj/ral | Das Bundesversicherungsamt (BVA) ist mit der Genehmigungspraxis der Kostenträger in puncto Cannabistherapie grundsätzlich zufrieden. In einigen Fällen kam es jedoch zu Beanstandungen. Dabei ging es vorwiegend um das Thema Fristen.
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Im Großen und Ganzen halten sich die Krankenkassen bei der Genehmigung von Cannabistherapien an die sozialrechtlichen Vorgaben. Das schreibt das BVA in seinem Jahresbericht 2017, der vor Kurzem veröffentlicht wurde. In einigen Fällen hatte die Rechtsaufsicht der bundesweit agierenden Kostenträger jedoch etwas zu beanstanden. So gab es Krankenkassen, die die Genehmigung einer Cannabistherapie zeitlich befristet hatten. Dies ist nicht erforderlich. Das BVA betont, dass die Kassen nur die Erstverordnung und keine Folgeverordnungen zu genehmigen haben. Die Dauer der Therapie legt nicht die Krankenkasse fest. Über weitere Verordnungen hat der Arzt im Rahmen seiner Therapiehoheit zu entscheiden. Dabei haben Mediziner bei jedem Folgerezept abzuwägen, ob die Verordnung noch indiziert und wirtschaftlich ist, so das BVA. In anderen Fällen hatten die Kassen ihrerseits die maximal fünfwöchige Frist zur Bearbeitung der Genehmigungsanträge versäumt. In dieser Situation tritt die sogenannte Genehmigungsfiktion zugunsten des Versicherten ein. Diese Regelung besagt, dass die Genehmigung als erteilt gilt, wenn die Kasse nicht innerhalb der Frist entscheidet. |

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