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DAZ aktuell
Was ändert sich 2018?
Neue Bemessungsgrenzen, höherer Mindestlohn, höhere Steuerfreibeträge
Der vom Bundesgesundheitsministerium festgesetzte durchschnittliche Zusatzbeitragssatz in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) wurde für das Jahr 2018 auf 1,0 Prozent (2017: 1,1%) abgesenkt. Der allgemeine Beitragssatz, der von Arbeitnehmer und Arbeitgeber jeweils hälftig zu tragen ist, liegt damit nun bei 14,6 Prozent. Benötigen die Kassen mehr Geld, können sie einkommensabhängige Zusatzbeiträge erheben. Der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz sinkt 2018 auf 1,0 Prozent. Die Kassen können je nach Finanzlage davon abweichen.
Für freiwillig Versicherte gilt ein neues Beitragsbemessungsverfahren. Damit sollen sich die Krankenkassenbeiträge Selbstständiger stärker an den tatsächlich erzielten Einnahmen orientieren. Dazu wird ein vorläufiger Beitrag auf Basis des letzten Einkommenssteuerbescheids erhoben. Der endgültige Beitrag bemisst sich rückwirkend, wenn der Einkommenssteuerbescheid für das zugehörige Kalenderjahr vorliegt. Das macht auch Beitragserstattungen möglich.
Die Beitragsbemessungsgrenze in der Krankenversicherung wurde angepasst. Sie steigt auf jährlich 53.100 Euro (2017: 52.200 Euro) bzw. auf monatlich 4425 Euro (2017: 4350 Euro). Auch andere Rechengrößen für die Sozialversicherung ändern sich. So steigt die Versicherungspflichtgrenze in der GKV 2018 auf 59.400 Euro jährlich (2017: 57.650 Euro). Wer mit seinem Einkommen über dieser Grenze liegt, kann sich privat krankenversichern. Die Bezugsgröße, die für viele Werte in der Sozialversicherung wichtig ist, erhöht sich auf 3045 Euro monatlich in den alten und auf 2695 Euro in den neuen Bundesländern (2017: 2975 Euro/2660 Euro). Der Beitragssatz zur gesetzlichen Rentenversicherung sinkt von 18,7 auf 18,6 Prozent. In der knappschaftlichen Rentenversicherung geht der Beitragssatz von 24,8 auf 24,7 Prozent zurück.
Änderungen gibt es ferner bei der Krankenhausstatistik. Diese beschreibt die Situation der Krankenhäuser und Versorgungseinrichtungen und bildet ab, wie die Patienten die Einrichtungen nutzen. Sie erfasst ab 2018 auch ambulante Leistungen.
Zudem gibt es eine neue von den Kassen erstattete Früherkennungsmaßnahme: GKV-versicherte Männer ab 65 Jahren können künftig einmal im Leben eine Ultraschall-Untersuchung zur Früherkennung eines Aneurysmas der Bauchaorta in Anspruch nehmen.
Seit dem 1. Januar 2018 gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn in Höhe von 8,84 Euro brutto je Zeitstunde ohne jede Einschränkung. Zuvor waren es 8,50 Euro. Der flächendeckende Pflegemindestlohn stieg übrigens auf 10,55 Euro pro Stunde im Westen und 10,05 Euro im Osten. Anfang 2019 und 2020 wird er nochmals erhöht.
2018 erfolgt zudem der Renteneintritt sieben Monate später. Denn seit 2012 steigt die Altersgrenze für den Eintritt in die Rentenphase schrittweise an. Das heißt: Wer 2018 seinen 65. Geburtstag hat, geht mit 65 Jahren und sieben Monaten abschlagfrei in Rente.
Seit dem 1. Januar 2018 gilt auch der neue gesetzliche Mutterschutz umfassend. Erstmals bezieht dieser auch Studentinnen und Schülerinnen ein. Mütter von Kindern mit Behinderung haben bereits seit Mai 2017 Anspruch auf zwölf Wochen Mutterschutz. Auch der Kündigungsschutz für Frauen, die nach der zwölften Schwangerschaftswoche eine Fehlgeburt hatten, gilt bereits.
Ferner soll besser dafür gesorgt werden, dass es gleichen Lohn für gleiche Arbeit gibt. Denn nach wie vor verdienen Frauen im Schnitt weniger als Männer. Auch wenn es für die öffentliche Apotheke kein Thema sein dürfte: Mit dem Entgelttransparenzgesetz erhalten Beschäftigte nun einen individuellen Auskunftsanspruch. Ab dem 6. Januar 2018 haben sie das Recht zu erfahren, ob sie gerecht bezahlt werden. Dies gilt für Beschäftigte in Betrieben und Dienststellen mit in der Regel mehr als 200 Beschäftigten.
Last not least gelten höhere Grund- und Freibeträge bei der Steuer: Der Grundfreibetrag steigt um 180 Euro auf 9000 Euro. Der Kinderfreibetrag steigt um 72 Euro auf 4788 Euro. Und: Es gibt bald auch mehr Zeit für die Steuererklärung: Der Abgabeschluss für Bürger, die keinen Steuerberater bemühen, verschiebt sich um zwei Monate auf den 31. Juli. Dies gilt allerdings erst ab dem Besteuerungszeitraum 2018 – dieses Jahr ist der Stichtag noch der 31. Mai. Die von Steuerberatern erstellten Steuererklärungen müssen die Steuerpflichtigen zukünftig generell erst bis zum 28. Februar des Zweitfolgejahres abgeben. Für die Steuererklärung 2018 gilt der 29. Februar 2020 als Fristende. Eine weitere Änderung: Künftig müssen Steuerzahler bei einer elektronischen Steuererklärung dem Finanzamt keine Belege mehr einreichen – aufzubewahren sind sie allerdings zwei Jahre lang. |
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