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Feiertage im Herbst und Winter

ADEXA-Rechtstipp: Urlaub und Gehaltsansprüche

Am Ende des Jahres häufen sich wie gewohnt die Feiertage. Die ADEXA-Rechtsberatung informiert Sie, welche Besonderheiten bei der Berechnung von Arbeitszeiten, Urlaubs­tagen und Zuschlägen wichtig sind.
Foto: Gerhard Seybert – stock.adobe.com

Von Ende Oktober bis Anfang Januar können sich Apothekenangestellte gleich über mehrere Feiertage freuen:

  • Dienstag, 31. Oktober 2017 (Reformationstag): bundesweit (aber nur in diesem Jahr!) ein gesetzlicher Feiertag
  • Mittwoch, 1. November 2017 (Allerheiligen): ein gesetzlicher Feiertag in Baden-Württemberg, Bayern, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und im Saarland
  • Montag, 25. Dezember und Dienstag, 26. Dezember 2017 (Weihnachtstage): bundesweit gesetzliche Feiertage
  • Montag, 1. Januar 2018 (Neujahrstag): bundesweit ein gesetzlicher Feiertag
  • Samstag, 6. Januar 2018 (Heilige Drei Könige): gesetzlicher Feiertag in Baden-Württemberg, Bayern und Sachsen-Anhalt

Heiligabend und Silvester sind keine gesetzlichen Feiertage, fallen dieses Jahr aber beide auf einen Sonntag.

Für Feiertage wird Ihnen die Zeit gutgeschrieben, die Sie normalerweise an diesem Tag gearbeitet hätten. Darauf sollte vor allem bei Zeiterfassungs­systemen geachtet werden.

Vergütung im Notdienst, an Wochenenden und Feiertagen

Trotz der Feiertage werden wieder et­liche Apothekenangestellte Notdienstbereitschaft haben, um die Bevölkerung mit Medikamenten zu versorgen. Dafür gebührt ihnen ein herzliches Dankeschön im Namen aller Patienten.

Für Approbierte gilt: Die Notdienstbereitschaft ist vergütet, falls das Gehalt um 13 Prozent über dem Tarifgehalt liegt (BRTV§ 6 Abs. 6). Jede einzelne Mitarbeiterin und jeder Mitarbeiter muss höchstens die Hälfte aller Dienste einer Apotheke abdecken. Gibt es mehrere notdienstverpflichtete Kolleginnen oder Kollegen, so müssen die Dienste unter ihnen im Verhältnis ihrer Arbeitszeiten gleichmäßig auf­geteilt werden.

PTA oder PKA, die ja nicht notdienst­berechtigt und -verpflichtet sind, haben einen Anspruch auf Zuschläge bei Nacht-, Sonn- und Feiertagsarbeit. Dabei ist es unerheblich, ob die Apotheke Notdienst macht oder „regulär“ geöffnet hat. Ein Beispiel für Letzteres wäre die an einem verkaufsoffenen Sonntag geöffnete Center- oder Innenstadtapotheke mit PTA im Handverkauf. Diese Regelung gilt auch für Approbierte, falls Apotheken am späteren Abend und in der Nacht, an Sonntagen und Feiertagen geöffnet haben und nicht nur eine Notdienstbereitschaft durchführen (§ 8 BRTV bzw. RTV Nordrhein):

  • Nachtarbeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr morgens ist mit einem Zuschlag von 50 Prozent der tariflichen Grundvergütung zu honorieren.
  • Arbeit an Sonn- und Feiertagen (von 0.00 bis 24.00 Uhr) ist mit einem Zuschlag von 85 Prozent zu vergüten.

Entsprechende Zuschläge müssen bei der Gehaltszahlung für den auf die Leistung folgenden Monat überwiesen werden.

Freizeitausgleich möglich

Der Apothekeninhaber kann statt der finanziellen Vergütung auch einen Freizeitausgleich mit entsprechendem Zuschlag vornehmen. Für zwei Stunden Nachtarbeit an einem Werktag wären beispielsweise drei Stunden Freizeit zu gewähren, für acht Stunden Arbeit an einem Sonntag werden 14,8 Stunden Freizeitausgleich fällig. Die Freizeit sollte laut § 8 Abs. 3 BRTV zusammenhängend im Folgemonat gewährt werden. |

Quellen

Bundesrahmentarifvertrag (BRTV) und Rahmentarifvertrag (RTV) Nordrhein: http://t1p.de/v48t

Michael van den Heuvel

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