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Retax-Kompromiss gilt rückwirkend
Endlich ist klar, ab wann der im vergangenen Mai vor der Schiedsstelle gefundene Kompromiss zwischen dem Deutschen Apothekerverband (DAV) und dem GKV-Spitzenverband in Sachen Null-Retaxationen gilt: Für alle Arzneimittelabgaben, die am 23. Juli 2015 oder später erfolgten, sind im Falle einer Retaxation die neuen Vorgaben des Rahmenvertrags einschlägig. Eine entsprechende Einigung wurde am 15. November vor der Schiedsstelle erreicht. Die Rahmenvertragspartner DAV und GKV-Spitzenverband folgten damit dem Vorschlag der Schiedsstelle um den Vorsitzenden Dr. Rainer Hess.
Warum der 23. Juli 2015? An diesem Tag trat das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz in Kraft. Und seitdem sind DAV und GKV-Spitzenverband gefordert gewesen, in ihrem Rahmenvertrag über die Arzneimittelversorgung zu regeln, in welchen Fällen einer Beanstandung der Abrechnung durch Krankenkassen, insbesondere bei Formfehlern, eine Retaxation vollständig oder teilweise unterbleibt. Bis zum 1. Januar 2016 sollte die Einigung gefunden werden. Tatsächlich erfolgte sie erst im Mai dieses Jahres – nach Anrufung der Schiedsstelle. Die neue Regelung brachte einen echten Fortschritt, nachdem einige Krankenkassen es mit Retaxationen wegen kleiner Formfehler übertrieben hatten. Seitdem gilt die Faustregel: Bei unbedeutenden, die Arzneimittelsicherheit und die Wirtschaftlichkeit nicht wesentlich tangierenden Fehlern unterbleibt die Retaxation. Der neu gefasste § 3 des Rahmenvertrages nach § 129 Abs. 2 SGB V enthält sodann einen nicht abschließenden Katalog möglicher Fehler.
Doch ein Problem verblieb nach dem Schiedsstellen-Kompromiss: Ab wann sollen die neuen Regelungen gelten? Darüber stritten Kassen und Apotheker später doch noch. Zwar hieß es, die Regelung trete zum 1. Juli 2016 in Kraft. Aber für was sollte dies der maßgebliche Zeitpunkt sein? Die Arzneimittelabgabe? Die ausgesprochene Retaxation? Für diese Frage musste nun erneut die Schiedsstelle zusammentreten, der neben Hess auch Dr. Elmar Mand und Prof. Ingwer Ebsen angehören.
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