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Apotheker brauchen ergänzende Verträge
Rechtssicherheit für pharmazeutische Dienstleistungen: Bundesrat unterstützt Apotheker
Immer häufiger vereinbaren Apothekerverbände Verträge über spezielle Beratungsleistungen wie Medikationsmanagement-Projekte oder bestimmte Präventionsmaßnahmen. In einigen Fällen ist es dazu gekommen, dass die Aufsichtsbehörden der Krankenkassen diese Verträge anzweifeln. Aus Sicht der Aufsichtsbehörden gibt es im Sozialgesetzbuch V keine Rechtsgrundlage für solche Tätigkeiten der Apotheker. Auch sei nicht vorgesehen, dass Apotheker für solche Dienstleistungen bezahlt würden, so das Argument.
Die ABDA hatte in den vergangenen Monaten vergeblich dafür geworben, das SGB V entsprechend zu ändern. Nun kommt den Apothekern der Bundesrat entgegen: Der Gesundheitsausschuss der Länderkammer hat vor Kurzem erstmals das Arzneimittel-Versorgungsstärkungsgesetz (AM-VSG) beraten. Es ist nicht zustimmungspflichtig, allerdings können die Länder dem Bundestag Änderungsempfehlungen vorlegen. Und genau diese Änderungsempfehlungen hat der Gesundheitsausschuss der Länderkammer in der vergangenen Woche erarbeitet.
Verträge für Leistungen zusätzlich zur Packungsabgabe
Ein Beschluss betrifft die pharmazeutischen Dienstleistungen der Apotheker. Demnach empfehlen die Gesundheitsexperten der Länder, dass Apotheken-Verträge auch Leistungen enthalten können, die zusätzlich zur Packungsabgabe erbracht werden. Aus Sicht der Länder ist die Erbringung von pharmazeutischen Dienstleistungen „sinnvoll“, denn: „Apotheken haben neben anderen Leistungserbringern einen besonderen Patientenbezug. Insofern existiert ein Bedarf nach ergänzenden Verträgen, die nicht im Zusammenhang mit der Abgabe von Arzneimitteln stehen, und die im Rahmen des Sachleistungsprinzips insbesondere Leistungsumfang und Vergütung regeln.“
Importquote überflüssig, Honorarerhöhung wahrscheinlich
Der Gesundheitsausschuss des Bundesrates hat sich außerdem dafür ausgesprochen, die Importförderklausel abzuschaffen. Auch diese Maßnahme steht seit Monaten auf der Forderungs-Liste der ABDA. Die Gesundheitsexperten der Länder argumentieren, dass die Importquote seit dem Inkrafttreten des Arzneimittelmarkt-Neuordnungsgesetzes (AMNOG) eine Doppelregulierung darstelle. Seitdem es die Nutzenbewertung gebe, sei die Quote als Sparinstrument überflüssig. Auch seien die Einsparungen im Vergleich zu anderen Sparinstrumenten „marginal“.
Für die Apotheker ist auch positiv, dass die Länder die im AMVSG vorgesehenen Regelungen zum Apothekenhonorar nicht kritisieren. Dass Apotheker ab dem Frühjahr 2017 mit höheren Einnahmen bei der Rezepturherstellung und der BtM-Abgabe rechnen können, wird damit immer wahrscheinlicher.
Pharma-relevante Maßnahmen
In erster Linie ist das AMVSG allerdings ein Gesetz mit mehreren Pharma-relevanten Maßnahmen. Mit dem Vorhaben will der Gesetzgeber die Punkte aufgreifen, die die Bundesregierung im Laufe des Pharmadialoges mit der Pharmaindustrie vereinbart hatte:
- Mit Blick auf die Nutzenbewertung von Arzneimitteln sprechen sich die Bundesländer für eine sogenannte Clearingstelle aus, die bei Streitigkeiten zwischen Kassen und Herstellern tätig wird und Kompromissvorschläge erarbeitet.
- Hinsichtlich der Einführung eines Arztinformationssystems, über das Mediziner Informationen zum Zusatznutzen neuer Medikamente erhalten sollen, spricht sich der Gesundheitsausschuss des Bundesrates dafür aus, die Informationen „neutral und kompakt“ zu halten.
- Bei Generika-Rabattverträgen sind die Gesundheitsexperten der Bundesländer für eine Mehrfachvergabe, um Lieferengpässe zu vermeiden.
- Die von der Bundesregierung geforderte Umsatzschwelle von 250 Millionen Euro ist aus Sicht der Länder „nicht hinreichend begründbar“ und somit nicht rechtssicher.
- Und schließlich spricht sich der Gesundheitsausschuss dafür aus, nach dem EuGH-Urteil zur Rx-Preisbindung schnellstmöglich ein Rx-Versandhandelsverbot auf den Weg zu bringen.
Alle Vorschläge des Gesundheitsausschusses werden dem Plenum des Bundesrates am 25. November zur Abstimmung vorgelegt. In der Regel folgt das Plenum den Empfehlungen der Ausschüsse. Weil das AMVSG nicht zustimmungspflichtig ist, muss der Bundestag diese Beschlüsse aber nicht ins Gesetz einarbeiten. Vielmehr muss die Bundesregierung zu den Vorschlägen der Länder Stellung beziehen. Über Änderungsanträge könnten die Ideen der Bundesländer eingearbeitet werden, müssen sie aber nicht. |
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