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Neue Regelungen 2016
Die wichtigsten gesundheitspolitischen Änderungen des neuen Jahres
Höhere Beiträge zur GKV
Der Jahreswechsel bedeutet für viele GKV-Versicherte höhere Krankenkassenbeiträge. Die meisten gesetzlichen Kassen haben ihren allein von den Versicherten zu tragenden Zusatzbeitrag erhöhen müssen. Zugleich wurde die Beitragsbemessungsgrenze, also das Einkommen, bis zu dem Krankenkassenbeiträge anfallen, von 49.500 Euro im Jahr 2015 auf 50.850 Euro angehoben. Die Versicherungspflichtgrenze steigt ebenfalls: von 54.900 Euro im Jahr 2015 auf 56.250 Euro 2016. Wer mehr verdient, kann sich privat krankenversichern oder freiwillig in der GKV versichert bleiben.
E-Health-Gesetz
Zum 1. Januar in Kraft getreten ist das E-Health-Gesetz. Es enthält einen mit Fristen versehenen Fahrplan für die Einführung einer digitalen und sicheren Infrastruktur im Gesundheitswesen, ebenso für die Weiterentwicklung der elektronischen Gesundheitskarte (eGK). Die Gesundheitsversorgung soll mit verschiedenen Maßnahmen verbessert werden – etwa durch einen Medikationsplan und telemedizinische Angebote. Der Medikationsplan wird allerdings erst ab Oktober 2016 konkret: Ab dann haben Versicherte, denen regelmäßig drei oder mehr Medikamente gleichzeitig verordnet werden, Anspruch auf einen Medikationsplan in Papierform. Der Arzt muss den Versicherten über seinen Anspruch informieren. Apotheker sind bei Änderungen der Medikation auf Wunsch des Versicherten zur Aktualisierung verpflichtet. Weitere Anwendungen, wie die Speicherung von Notfalldaten und die elektronische Speicherung des Medikationsplans, folgen später.
Weitere Regelungen des GKV-Versorgungsstärkungsgesetzes
Das GKV-Versorgungsstärkungsgesetz ist zwar schon im vergangenen Sommer in Kraft getreten – einige Regelungen werden aber erst 2016 wirksam. Beispielsweise die zum Entlassmanagement. Dieses soll dafür sorgen, dass Patienten es nach einer Entlassung aus dem Krankenhaus einfacher haben. So soll eine Klinik ab diesem Jahr für bis zu sieben Tage Arzneimittel, häusliche Krankenpflege oder Heilmittel verschreiben können und auch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausstellen. Damit entfällt für die Patienten der Zwang eines sofortigen Arztbesuches. Der Gemeinsame Bundesausschuss hat kurz vor Weihnachten genauere Bestimmungen in den betroffenen Richtlinien – etwa der Arzneimittel-Richtlinie – beschlossen. Danach können Kliniken künftig eine Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung verordnen. Gibt es eine solche nicht, darf die verordnete Packungsgröße die Größe einer Packung mit dem kleinsten Packungsgrößenkennzeichen gemäß Packungsgrößenverordnung nicht überschreiten. Diese Richtlinien-Änderungen werden in Kürze in Kraft treten, wenn das Bundesgesundheitsministerium den Beschluss nicht beanstandet.
Auch mit den Terminservicestellen wird es 2016 ernst: Die Kassenärztlichen Vereinigungen müssen diese Stellen bis zum 23. Januar 2016 einrichten. Für Versicherte sollen sich hierdurch die Wartezeiten auf einen Facharzttermin verkürzen; die Servicestellen müssen innerhalb von einer Woche einen Termin vermitteln. Voraussetzung ist, dass der Versicherte eine Überweisung vorlegen kann. Die Wartezeit auf den Termin darf maximal vier Wochen betragen, die Entfernung zur Praxis muss zumutbar sein. Ein Anspruch auf einen bestimmten Arzt besteht nicht. Kann kein Termin vermittelt werden, muss ein ambulanter Behandlungstermin in einem Krankenhaus angeboten werden.
Ebenfalls im Januar 2016 geht der Innovationsfonds an den Start. Mit diesem sollen innovative sektorenübergreifende Versorgungsformen gefördert und die Versorgungsforschung gestärkt werden. Dazu stehen für die Jahre 2016 bis 2019 jeweils 300 Millionen Euro zur Verfügung. Die Kosten werden zur Hälfte von den Krankenkassen getragen, die andere Hälfte wird aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds finanziert.
Zweite Stufe der Pflegereform
Zum 1. Januar 2016 greifen erste Regelungen des Zweiten Pflegestärkungsgesetzes. Das Gesetz setzt den neuen Pflegebedürftigkeitsbegriff um. Dieser sorgt dafür, dass erstmals alle Pflegebedürftigen gleichberechtigt Zugang zu den Leistungen der Pflegeversicherung haben – unabhängig davon, ob sie körperlich oder psychisch eingeschränkt sind, insbesondere sind auch Demenzkranke erfasst. Das Jahr 2016 dient der Vorbereitung des neuen Begutachtungsverfahrens in der Praxis und der Umstellung auf fünf neue Pflegegrade. Darüber hinaus gibt es eine Reihe neuer Detailregelungen. Beispielsweise erhalten pflegende Angehörige 2016 einen eigenen Anspruch auf Pflegeberatung. Wer Leistungen bei der Pflegeversicherung beantragt, erhält zudem automatisch das Angebot für eine Pflegeberatung.
Anti-Korruptionsgesetz
Voraussichtlich im März wird das neue Gesetz gegen Korruption im Gesundheitswesen in Kraft treten. Noch ist das Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossen. Geplant sind zwei neue Straftatbestände. Danach können sich künftig niedergelassene Vertragsärzte sowie alle anderen Angehörigen von Heilberufen, für deren Ausübung oder Führung der Berufsbezeichnung eine staatlich geregelte Ausbildung erforderlich ist, strafbar machen, wenn sie sich bestechen lassen oder ihresgleichen bestechen. Dies soll künftig mit einer Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren bestraft werden können. In schweren Fällen ist eine Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten bis zu fünf Jahren vorgesehen.
EU-Berufsanerkennung
Das Gesetz zur Umsetzung der geänderten Berufsanerkennungsrichtlinie der EU schafft unter anderem die Grundlagen zur Ausstellung des Europäischen Berufsausweises für Apotheker, Gesundheits- und Krankenpfleger und Physiotherapeuten. Die EU-Richtlinie sollte eigentlich bis zum 18. Januar 2016 in nationales Recht umgesetzt sein – in Deutschland wird es aber eine Verzögerung geben. Die abschließende Beratung im Bundesrat findet voraussichtlich Ende Januar statt. Mit dem Gesetz haben unter anderem Apotheker künftig die Wahl zwischen der elektronischen Ausstellung eines Europäischen Berufsausweises und dem herkömmlichen, papiergebundenen Anerkennungsverfahren. Zudem wird ein Vorwarnmechanismus eingeführt: Die EU-Mitgliedstaaten müssen andere EU-Länder über Angehörige von Gesundheitsberufen unterrichten, denen die Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeiten von Behörden oder Gerichten untersagt worden ist. Auch Beschränkungen der beruflichen Tätigkeiten müssen mitgeteilt werden. Der Vorwarnmechanismus greift auch, wenn gefälschte Berufsqualifikationsnachweise verwendet wurden.
Krankenhäuser
Bereits zum Jahreswechsel tritt die Krankenhausreform in Kraft. Diese sieht unter anderem vor, dass Krankenhäuser, die ihre Patienten besonders gut versorgen, ab 2016 mit Zuschlägen belohnt werden. Auch bei besonders guten Leistungen bei Operationen gibt es Geld. Schlechte Leistungen werden dagegen mit Abschlägen geahndet. Sollten Krankenhäuser immer wieder durch mangelnde Qualität auffallen, können einzelne Abteilungen oder sogar das ganze Haus geschlossen werden. |
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