DAZ aktuell

Preise dürfen frei verhandelt werden

BGH weist Klage gegen Ratiopharm ab

BERLIN (ks) | Die Verwunderung der Prozessbeobachter der Bayerischen Landesapothekerkammer (BLAK) war groß: Während die Vorinstanzen sich einig waren, dass ein Arzneimittelhersteller die Preise von Fertigarzneimitteln, die patientenindividuell verblistert werden sollen, nicht frei mit den einzelnen Apotheken verhandeln darf, hielt der Bundesgerichtshof (BGH) eine entsprechende Vertragsklausel des Herstellers Ratiopharm offenbar nicht für kritisch. Er wies die ­Klage am 5. März in letzter Instanz ab. Die Urteilsgründe liegen noch nicht vor.

Ratiopharm vereinbarte in seinen Verträgen mit Apotheken eine Klausel, nach der die Preise für gelieferte Fertigarzneimittel zur Herstellung patientenindividueller Blister „entsprechend der Arzneimittelpreisverordnung frei verhandelbar“ sind. ­Darin sah die Wettbewerbszentrale, die das von der bayerischen und der baden-württembergischen Landesapothekerkammer initiierte Verfahren führte, einen Verstoß gegen die Preisbindung (§ 78 Abs. 3 AMG und § 1 AMPreisV). Ratiopharm berief sich hingegen darauf, dass die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 7 AMPreisVO greife, wonach die ­Arzneimittelpreisverordnung bei ­Abgabe von Teilmengen nicht gilt.

Sowohl in erster Instanz vor dem Landgericht Ulm, als auch in zweiter vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, gaben die Richter der Wettbewerbszentrale Recht. Bei der Wettbewerbszentrale ist man über das Urteil des BGH nun ebenso überrascht wie bei der BLAK: Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung habe es durchaus so ausgesehen, als könne man optimistisch sein, das Verfahren zu gewinnen, sagte Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale letzten Freitag beim ApothekenRechtTag in Hamburg. Nun heißt es, die Urteilsgründe abzuwarten. |

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