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DAZ aktuell
Preise dürfen frei verhandelt werden
BGH weist Klage gegen Ratiopharm ab
Ratiopharm vereinbarte in seinen Verträgen mit Apotheken eine Klausel, nach der die Preise für gelieferte Fertigarzneimittel zur Herstellung patientenindividueller Blister „entsprechend der Arzneimittelpreisverordnung frei verhandelbar“ sind. Darin sah die Wettbewerbszentrale, die das von der bayerischen und der baden-württembergischen Landesapothekerkammer initiierte Verfahren führte, einen Verstoß gegen die Preisbindung (§ 78 Abs. 3 AMG und § 1 AMPreisV). Ratiopharm berief sich hingegen darauf, dass die Ausnahmevorschrift des § 1 Abs. 3 Nr. 7 AMPreisVO greife, wonach die Arzneimittelpreisverordnung bei Abgabe von Teilmengen nicht gilt.
Sowohl in erster Instanz vor dem Landgericht Ulm, als auch in zweiter vor dem Oberlandesgericht Stuttgart, gaben die Richter der Wettbewerbszentrale Recht. Bei der Wettbewerbszentrale ist man über das Urteil des BGH nun ebenso überrascht wie bei der BLAK: Nach dem Verlauf der mündlichen Verhandlung habe es durchaus so ausgesehen, als könne man optimistisch sein, das Verfahren zu gewinnen, sagte Christiane Köber von der Wettbewerbszentrale letzten Freitag beim ApothekenRechtTag in Hamburg. Nun heißt es, die Urteilsgründe abzuwarten. |
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