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Gesundheitspolitik
Schweiz: Dämpfer für den Versand
Arzt muss Patient vor Verschreibung persönlich sehen – Zur Rose-Modell rechtswidrig
Nach einer Beschwerde der Schweizer Arzneimittelbehörde Swissmedic und des Apothekerverbands pharmaSuisse hatte das Verwaltungsgericht des Kantons Thurgau 2014 zunächst im Sinne der DocMorris-Mutter Zur Rose AG entschieden. Es hielt das schweizweit angewandte Versandhandelsmodell mit nicht rezeptpflichtigen Arzneimitteln der Kategorien C (rezeptfreie Abgabe nach Fachberatung, beschränkt auf Apotheken) und D (rezeptfreie Abgabe nach Fachberatung, beschränkt auf Apotheken und Drogerien) für zulässig. Es sieht vor, dass ein von Zur Rose beauftragter Arzt, der den Kunden in der Regel nicht persönlich kennt, das Medikament verschreibt – und zwar auf Basis eines vom Kunden ausgefüllten Fragebogens.
Am 29. September untersagte das Bundesgericht der Zur Rose AG diese bisherige Praxis beim OTC-Versand. Sie gewährleiste in der Regel nicht, dass die heilmittelrechtlichen – in unserem Sinne arzneimittelrechtlichen – Bestimmungen des Bundes hinsichtlich Verschreibung und Abgabe von Medikamenten eingehalten werden. Das Schweizer Heilmittelgesetz verlange beim Versand von rezeptfreien Medikamenten nach dem klaren Wortlaut eine vorherige ärztliche Verschreibung, heißt es in einer Pressemitteilung des Gerichts. Und diese Verschreibung setze voraus, dass der Arzt den Patienten und seinen Gesundheitszustand kennt. Ein Gesundheitsfragebogen und die bloße Möglichkeit zur Kontaktaufnahme reichen hingegen nicht aus.
Walter Oberhänsli, CEO der Zur Rose Group, ist verärgert, dass der OTC-Versand mit dem Urteil „faktisch verunmöglicht“ wird. Versandapotheken würden massiv benachteiligt. Dass der Patient auch für ein rezeptfreies Arzneimittel bei einem Arzt ein Rezept einholen müsse, um das Arzneimittel bei einer Versandapotheke beziehen zu können, sei eine „fragwürdig hohe Hürde“. Zumal Schweizer Versandapotheken bei rezeptfreien Arzneimitteln schon bisher weit strengeren Sicherheitsanforderungen unterlägen als herkömmliche Apotheken und Drogerien.
Der Versand von rezeptpflichtigen Arzneimitteln ist von dem Urteil nicht betroffen. Ebenso wenig Kosmetika und Gesundheitsprodukte, die auch weiterhin im Versandhandel erhältlich sind. |
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