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Pharmazeutisches Recht
Homöopathisches Arzneibuch
Vom 13. November 2013 (aus BAnz AT 27. November 2013, B5)
Aufgrund des § 7 Absatz 5 der Geschäftsordnung für die Deutsche Homöopathische Arzneibuch-Kommission und deren Gremien (vgl. Bekanntmachung vom 17. Juli 2009, BfArM-Homepage) sind Empfehlungen der Fachausschüsse der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission den betroffenen Fach- und Wirtschaftskreisen zur Kenntnis zu bringen.
Durch den Fachausschuss Analytik der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission wurden mehrere Entwürfe zu Monographien erstellt. Die Entwürfe sollen in das Homöopathische Arzneibuch aufgenommen werden, sie werden hiermit zur Kenntnis gebracht (Anlage*).
Revidierte Monographien
Chelidonium majus e floribus, ethanol. Digestio
Echinacea purpurea ex planta tota
Gentiana lutea Rh
Urginea maritima
Stellungnahmen zu den Entwürfen dieser Monographien des Homöopathischen Arzneibuches sind bis spätestens 31. Januar 2014 einschließlich an die Geschäftsstelle der Arzneibuch-Kommissionen im Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, Kurt-Georg-Kiesinger-Allee 3, 53175 Bonn, zu richten.
*Die Anlage ist hier nicht abgedruckt.
Den kompletten Text mit der Anlage können Sie auf der Internetseite der Bundesanzeiger-Verlags-GmbH kostenlos als PDF herunterladen. Unter www.bundesanzeiger.de finden Sie den Eintrag über die Stichwortsuche (Homöopathisches Arzneibuch) oder über den aktuellen „Amtlichen Teil“ (BAnz AT 27.11.2013, B5).
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