Gesundheitspolitik

Bahn-BKK: OLG beanstandet Rabattverträge

"Open-house"-Verträge jedoch nicht grundsätzlich unzulässig

Berlin (ks). Der Vergabesenat des Oberlandesgerichts (OLG) Düsseldorf hat am 11. Januar entschieden, dass eine Krankenkasse, die Arzneimittel-Rabattverträge abschließen will, Pharmaunternehmen unter bestimmten Voraussetzungen durchaus Bedingungen vorgeben kann. Die Art und Weise, wie die Bahn-BKK versuchte, günstige Medikamente für ihre Versicherten zu bekommen, sei allerdings vergaberechtswidrig gewesen.

Die Bahn-BKK hatte im April 2011 Pharmahersteller angeschrieben und ihnen mitgeteilt, dass sie zum 1. Juli 2011 mit möglichst vielen Herstellern Rabattverträge über rund 290 Wirkstoffe abschließen wolle. Die Kasse wollte so unter anderem erreichen, dass die Versicherten in der Apotheke möglichst "ihr Medikament" erhalten. Die Bahn-BKK gab je nach Wirkstoff Rabattsätze zwischen 3% und 39,8% vor. Eine öffentliche Ausschreibung erfolgte zunächst nicht, wurde aber später nachgeholt.

Hiergegen hatten sich vier Generikaunternehmen gewandt. Die 3. Vergabekammer des Bundes hat daraufhin im Juni 2011 entschieden, dass die Vorgehensweise der Bahn-BKK vergaberechtswidrig gewesen sei und eine europaweite Ausschreibung hätte erfolgen müssen. Zudem habe die Kasse gegen Wettbewerbsgrundsätze verstoßen. So bestimme die Bahn-BKK und nicht – wie sonst bei einer Ausschreibung – der Bieter den Preis. Den Bietern werde so die Kalkulationsmöglichkeit genommen.

Nun hat auch das OLG die Vergaberechtswidrigkeit der Verträge festgestellt. Nach einer Pressemitteilung des Gerichts rügten die Richter, dass die Ausschreibung nicht in Lose aufgeteilt worden sei. Vielmehr hätten die Unternehmen ihr gesamtes Sortiment anbieten müssen. Zudem sei die Vertragsklausel zu beanstanden, wonach bei einem Pharmakonzern auch alle verbundenen Unternehmen den Vertrag hätten abschließen müssen. Der Senat hat in seiner Entscheidung darauf hingewiesen, dass hier lediglich die konkrete Art und Weise der Vergabe beanstandet worden sei. Der Abschluss von Arzneimittel-Rabattverträgen sei in der vorgesehenen Art außerhalb des Vergaberechts aber nicht grundsätzlich unzulässig und könne unter bestimmten Voraussetzungen erfolgen.

Die Entscheidung ist rechtskräftig.



AZ 2012, Nr. 3, S. 3

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