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DAZ aktuell
Koalition korrigiert Gesetzespanne
Beim Versuch, das Rabattverbot für den 70-Cent-Fixzuschlag im Direktvertrieb zwischen Arzneimittelherstellern an Apotheken durchzusetzen, war die Regierungskoalition übers Ziel hinausgeschossen. Eine missverständliche Formulierung ließ den Schluss zu, dass der Großhandel seine komplette Marge an den Hersteller hätte abtreten müssen. Nun lautet die korrigierte Formulierung wie folgt: "Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, die eine Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 ausüben bei der Abgabe an Apotheken, die die Arzneimittel zur Abgabe an den Verbraucher beziehen." Der Änderungsantrag wird in der kommenden Woche vom Gesundheitsausschuss des Deutschen Bundestages beraten.
Damit wird klargestellt, dass die Großhandelszuschläge nach der Arzneimittelpreisverordnung einschließlich der Vorschriften zu den Möglichkeiten der Gewährung von Rabatten an Apotheken zwar auch im Direktvertrieb von pharmazeutischen Unternehmern an Apotheken oder durch andere natürliche oder juristische Personen gelten, nicht aber bei der Abgabe von Herstellern an den Großhandel.
In der alten Fassung sah der Änderungsantrag folgende Formulierung vor: "Die Preisvorschriften für den Großhandel aufgrund von Satz 1 Nummer 1 gelten auch für pharmazeutische Unternehmer oder andere natürliche oder juristische Personen, soweit die Arzneimittel zur Ausübung einer Tätigkeit nach § 4 Absatz 22 bezogen werden." Nach Ansicht von Juristen eröffnete diese Klausel die Möglichkeit für die Hersteller, in ihren Lieferbeziehungen zum Großhandel auf den Herstellerabgabepreis ab Januar 2012 bereits den neuen variablen Großhandelsaufschlag von 3,15 Prozent plus den 70-Cent-Fixzuschlag zu verlangen.
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