- DAZ.online
- DAZ / AZ
- AZ 6/2011
- Packungsgrößen und ...
Gesundheitspolitik
Packungsgrößen und Mehrkostenregelung: Kompromiss zwischen DAV und GKV-Spitzenverband
Nach der neuen Packungsgrößenverordnung darf die Stückzahl in einer N-Packung nur noch im Rahmen einer vorgegebenen Spanne von der eigentlichen Messzahl abweichen. Für die Hersteller bedeutet dies in sehr vielen Fällen eine Umstellung ihrer Packungsgrößen. Zu welchem Chaos die neuen Größen in der Apothekenpraxis geführt haben, ist bekannt. Nach dem nun gefundenen Kompromiss zwischen DAV und GKV-Spitzenverband soll weiterhin vorzugsweise innerhalb der neuen N-Spannen ausgetauscht werden. Unproblematisch ist der Fall, wenn rabattbegünstigte Arzneimittel in dieser Spanne liegen – dann muss eines dieser Arzneimittel abgegeben werden. Um den Abverkauf alter N-Packungen zu ermöglichen, ohne dabei die Rabattverträge auszuhebeln, hat man sich nach Informationen von DAZ.online aber auf einige Fallkonstellationen verständigt, in denen bei einer Verordnung nur mit Angabe der N-Bezeichnung auch alte N-Packungen abgegeben werden dürfen. Das ist etwa der Fall, wenn keine Rabatt-Arzneimittel zur Auswahl stehen. Soweit Rabatt-Arzneimittel sowohl im neuen N-Bereich liegen als auch alte N-Packungen rabattbegünstigt sind, kann die Apotheke zwischen diesen wählen. Sie muss aber eines der Rabatt-Arzneimittel abgeben. Gibt es nur rabattbegünstigte Arzneimittel, die mit einer "alten" N-Bezeichnung bedruckt sind, dürfen diese abgegeben werden, müssen aber nicht.
Bei Verordnungen, die sowohl die N-Bezeichnung als auch die Stückzahl angeben, ist letztere für den Apotheker maßgeblich, wenn die Stückzahl der verordneten N-Größe nicht zugeordnet werden kann.
Mehrkostenregelung: 50 Cent Aufwandspauschale
Will ein Patient in der Apotheke die Mehrkostenregelung nutzen, so soll er nach der Vereinbarung in der Apotheke den vollen Verkaufspreis des Arzneimittels nach der Arzneimittelpreisverordnung zahlen. Der Vorschlag des GKV-Spitzenverbands, dem Patienten bei der Zahlung in der Apotheke bereits sämtliche gesetzlichen Rabatte abzuziehen, konnte sich somit nicht durchsetzen.
Der Kunde erhält eine Kopie des Rezepts, das Original läuft seinen üblichen Weg über das Rechenzentrum. Auf der Verordnung wird für die Einziehung der Rabatte die PZN des abgegebenen Wunscharzneimittels vermerkt. Zudem soll das Rezept mit einem speziellen Zeichen versehen werden, das es für das Rechenzentrum als "Wunscharzneimittel" kenntlich macht. Die Apotheke gewährt der Krankenkasse sodann im Wege der Abrechnung nach § 300 SGB V den Apothekenabschlag und die gesetzlichen Herstellerabschläge. Sollte der Hersteller nicht innerhalb von zehn Tagen nach Rechnungsstellung den Herstellerabschlag erstatten, ist die Apotheke berechtigt, den Abschlag von der Krankenkasse zurückzufordern. Die Apotheke bekommt für die Abrechnung und Abwicklung eine pauschale Aufwandsentschädigung von 50 Cent.
Neuer Rahmenvertrag soll zum 1. April in Kraft treten
Noch sind die geplanten Änderungen nicht abschließend formuliert. Das Verhandlungsergebnis wird in den kommenden Tagen den Gremien des DAV und des GKV-Spitzenverbandes vorgelegt, die noch ihre Zustimmung erteilen müssen. Ist dies geschehen, wird der Rahmenvertrag entsprechend angepasst. Er soll am 1. April 2011 in Kraft treten. Bis dahin sollten Apotheken angesichts der unübersichtlichen Situation auch vor Retaxationen der Krankenkassen sicher sein. Der DAV hatte eine Friedenspflicht vom 1. Januar bis zum 1. Mai 2011 gefordert.
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.