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- AZ 25/2011
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Recht
Rente "vergessen" kein Kavaliersdelikt
Und die Richter haben es an klaren Worten nicht fehlen lassen: Wer heute noch nicht wisse, dass Renten dem Grunde nach steuerpflichtig sind, dem müsse grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen – oder eben Absicht unterstellt werden. Denn bereits auf der ersten Seite der Anleitungen zur Einkommensteuererklärung würden die Rentner mit dem Hinweis angesprochen, dass eine entsprechende Anlage "R" auszufüllen und abzugeben sei.
"Laie" zu sein gilt nicht als Ausrede
In dem zu entscheidenden Fall ging es um eine Frau, die seit 1993 Rente bezieht und angab, vor Jahren von einem Finanzbeamten die Auskunft erhalten zu haben, Renten seien generell steuerfrei. Eine plausible Erklärung dafür, dass sie in allen Steuererklärungen als Beruf "Hausfrau" und nicht "Rentnerin" angegeben habe, konnte sie aber nicht geben. Auch war in der Anlage zum vierseitigen Mantelbogen bei "Kapitaleinkünften" ausdrücklich nach sämtlichen Rentenbezügen gefragt – aber von der Rentnerin "ignoriert" worden. Das Finanzamt kam ihr erst durch ein – ein anderes Problem betreffendes – Gespräch mit dem Enkel der Rentnerin auf die Schliche.
Die Frau könne sich auch nicht darauf berufen, "nicht gewusst" zu haben, dass auch von Renten Steuern abzuführen seien. Sie sei schließlich Laie, keine Steuerexpertin. Dazu das Finanzgericht sinngemäß: Könne man damit eine Steuerhinterziehung begründen, so käme "nur die Strafbarkeit von Steuerfachleuten in Betracht". Die Jahr für Jahr fehlenden Angaben zu den Renteneinkünften seien nach Überzeugung des Senats auch in der Absicht geschehen, die entsprechenden Beträge zu verschleiern.
Auch Hinterziehungszinsen werden fällig
Und das hat sehr unangenehme Folgen, wie die nachfolgenden Punkte zeigen:
Die hinterzogenen Steuern werden für bis zu zehn Jahre rückwirkend nachberechnet.
Es werden Hinterziehungszinsen fällig. Sie betragen 0,5 Prozent für jeden vollen Kalendermonat, für den Steuern nicht abgeführt wurden. Das sind stolze 6 Prozent Zinsen jährlich.
Das Finanzamt kann eine Geldstrafe festsetzen. Deren Höhe richtet sich nach der Höhe der nicht entrichteten Steuern und wird in "Tagessätzen" errechnet. Grundlage dafür ist das monatliche Nettoeinkommen. Eine Monatsrente von 900 Euro plus 300 Euro Mieteinnahmen zum Beispiel ergibt einen Tagessatz von (1200 €: 30 Tage =) 40 Euro. Mindestens fünf Tagessätze werden berechnet, maximal 360. Die endgültige Berechnung liegt im Ermessen des Finanzamtes, das sich regelmäßig an Tabellenwerten der jeweiligen Oberfinanzdirektion orientiert.
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