Recht

Von der Ausbildungsvergütung darf nicht "alles" abgezogen werden ...

(bü). Eltern steht Kindergeld nicht mehr zu, wenn ihr erwachsener Sprössling eine Ausbildungsvergütung von mehr als 8004 Euro im Jahr erhält. Vom Bruttobetrag dürfen zwar mehrere Ausgaben abgezogen werden (zum Beispiel die steuerlichen Werbungskosten und die Sozialversicherungsbeiträge). Nicht abzugsfähig sind aber Beiträge für eine private Berufsunfähigkeitsversicherung, eine Riesterrente sowie eine fondsgebundene Rentenversicherung. Dazu das Finanzgericht Münster: Bei diesen Beträgen handelt es sich nicht um "unvermeidbare Aufwendungen, weil sie nicht der aktuellen Existenzsicherung, sondern einer über das staatliche Mindestmaß hinausgehenden Versorgung für künftige Zeiten dienen".


(FG Münster, 14 K 4171/09 Kg)



AZ 2011, Nr. 21, S. 5

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