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Pharmazeutisches Recht
Wahlordnung der LAK Baden-Württemberg
Auf Grund der §§ 9 und 10 Nr. 5 des Heilberufe-Kammergesetzes i. d. F. der Bekanntmachung vom 16. März 1995 (GBl. S. 314), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Oktober 2007 (GBl. S. 473) hat die Vertreterversammlung der Landesapothekerkammer Baden Württemberg am 02. Juli 2008 folgende Änderung der Wahlordnung beschlossen:
§ 1
Die Wahlordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg vom 06. Mai 1977 (PZ 48/77, S. 2178; DAZ 48/77, S. 2013), zuletzt geändert durch Satzung vom 06.08.1998 (PZ 34/98, S. 82; DAZ 34/98, S. 62), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Absatz 2, § 3 und § 17 wird das Wort "Kammergesetzes" jeweils durch das Wort "Heilberufe-Kammergesetzes" ersetzt.
2. § 3 Satz 2 wird gestrichen. Der bisherige Satz 3 wird Satz 2.
3. § 4 Absatz 1 wird folgender Satz 3 angefügt:
"Dies gilt auch für freiwillige Mitglieder. Freiwillige Mitglieder mit Wohnsitz im Ausland werden in die Wahlliste des Wahlbezirks ihres letzten Wohnsitzes in Baden-Württemberg aufgenommen."
4. § 13 wird wie folgt geändert:
a. § 13 Absatz 4 erhält folgende Fassung:
"(4) Ungültig sind Stimmzettel,
– die nicht rechtzeitig eingegangen sind,
– die sich nicht in einem gestempelten Wahlumschlag befinden,
– die in irgendeiner Form gekennzeichnet sind,
– die mehr Stimmen enthalten, als Mitglieder des Wahlbezirks zu wählen sind,
– die mehr als 5 Stimmen für einen Bewerber enthalten,
– die Stimmen für eine in dem Wahlbezirk nicht wählbare Person enthalten,
– die den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lassen, insbesondere einen Vorbehalt enthalten,
– die von einem nicht Wahlberechtigten oder nicht in die Wählerliste Eingetragenen abgegeben wurden,
– die beleidigende Äußerungen enthalten,
– ohne Stimmabgabe
b. Absatz 5 wird aufgehoben.
c. Der bisherige Absatz 6 wird Absatz 5."
§ 2
Präsident und Schriftführer werden ermächtigt, den Wortlaut der Wahlordnung in der zum Zeitpunkt der Bekanntmachung geltenden Fassung mit neuer Paragrafenfolge bekannt zu machen und Unstimmigkeiten des Wortlauts zu beseitigen.
§ 3
Diese Satzung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft.
AZ: 55-5415.2-3.5.5Vorstehende Änderung der Wahlordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird gemäß § 9 Abs. 3 des Heilberufe-Kammergesetzes genehmigt.Stuttgart, den 22.08.2008 Ministerium für Arbeit und Soziales Baden-Württemberg Kirsten SchmidtsVorstehende Änderung der Wahlordnung der Landesapothekerkammer Baden-Württemberg wird nach Genehmigung durch das Ministerium für Arbeit und Soziales vom 22.08.2008 (AZ: 55-5415.2-3.5.5) hiermit ausgefertigt und ist bekanntzumachen.Stuttgart, den 9. September 2008 Landesapothekerkammer Baden-Württemberg Dr. Günther Hanke, Präsident Michael Hofheinz, Schriftführer
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