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Pharmazeutisches Recht
Zusatzversorgungswerk Westfalen-Lippe
Vom 30. Mai 2007 (aus MBl. NRW Nr. 39 vom 28. Dezember, S. 926)
Die Kammerversammlung der Apothekerkammer Westfalen-Lippe hat in ihrer Sitzung am 30. Mai 2007 aufgrund des § 3 Abs. 1 und 3 des Landesversicherungsauf -Sichtsgesetzes vom 20. April 1999 (GV. NRW. S. 154) folgende Änderung der Satzung des Zusatzversorgungswerkes beschlossen, die durch Erlass des Finanzministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 5.10.2007 -Vers 35-00-1.(11) III B 4 - genehmigt worden ist.
Artikel I
Die Satzung des Zusatzversorgungswerkes der Apothekerkammer Westfalen-Lippe vom 7. Dezember 1994 (MB1. NRW. 1995, S. 382 ff.), zuletzt geändert am 24. Mai 2000 (MB1. NRW. S. 801) wird wie folgt geändert:
§ 16 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst und die Sätze 3 und 4 angehängt:
"Die Höhe des Waisengeldes darf unter Berücksichtigung eines Witwen- oder Witwergeldes nach § 15 insgesamt für einen Versorgungsfall nicht mehr als die Höhe der Leistungen betragen, die das verstorbene Mitglied bei seinem Ableben bezog oder bezogen haben würde, wenn es zu diesem Zeitpunkt Anspruch auf Altersgeld gem. § 13 Abs. 3 oder Berufsunfähigkeitsgeld gem. § 14 besessen hätte. Gehen sie darüber hinaus, so erfolgt eine verhältnismäßige Kürzung der Waisengelder. Erlischt der Anspruch eines versorgungsberechtigten Waisen, so erhöhen sich die Leistungen an die verbliebenen Waisen bis zum zulässigen Höchstbetrag."
Artikel II
Diese Änderung der Satzung des Zusatzversorgungswerkes tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen in Kraft.
Genehmigt: Vers. 35 - 00 - 1 U 11III B 4
Düsseldorf, den 5. Oktober 2007
Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen
Im Auftrag Stucke
Ausgefertigt: Münster, den 15. Oktober 2007
Apothekerkammer Westfalen-Lippe
Hans-Günter Friese,
Präsident der Apothekerkammer Westfalen-Lippe
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