(bü). Die Beiträge zu einer privaten Kranken- und Pflegeversicherung müssen vom Gesetzgeber zwar nicht in voller Höhe steuerwirksam angerechnet werden, weil die daraus resultierenden Leistungen normalerweise umfassender sind als die der gesetzlichen Krankenversicherung. Das derzeitige Recht berücksichtigt solche Beiträge aber bei Weitem nicht ausreichend, um den Privatversicherten in diesem Bereich "eine steuerrechtliche Verschonung des Existenzminimums" zu garantieren. Bis Ende 2010 ist eine entsprechende Neuregelung zu schaffen, in die auch die gesetzlich Kranken- und Pflegeversicherten einzubeziehen sind.
(Bundesverfassungsgericht,
2 BvL 1/06)
AZ 2008,
Nr. 20, S. 7, 12.05.2008
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