(bü). In der gesetzlichen Pflegeversicherung haben Mitglieder, die keine Kinder haben oder hatten, einen um 0,25 Prozent höheren Beitrag zu zahlen als die Versicherten mit mindestens einem Kind. Das gilt auch für Personen, die unfreiwillig kinderlos sind, weil sie beziehungsweise ihr Ehepartner aus medizinischen Gründen kein Kind bekommen können. Das Bundessozialgericht: "Es ist nicht geboten, Mitglieder, die aus welchen Gründen auch immer kinderlos sind, von dem Beitragszuschlag auszunehmen."
(Az.: B 12 P 2/07 R)
AZ 2008,
Nr. 17, S. 7, 21.04.2008
0 Kommentare
Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.