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- DAZ 49/2006
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ADEXA Info
Einige Arbeitgeber kürzen Gehalt für Streiktag am 4.12.
Juristisch sei der Fall völlig eindeutig, so Borrmann. Hält der Arbeitgeber den Arbeitsplatz nicht vor, weil er die Apotheke schließen will, gerät er in Annahmeverzug (§ 613a BGB) und muss dem Arbeitnehmer das Gehalt zahlen, obwohl dieser nicht arbeitet.
Unternehmerisches Risiko Der Arbeitgeber hat als Unternehmer allein entschieden, dass er dieses Betriebsrisiko tragen will: d.h., keine Einnahmen während der Streikzeit zu erzielen, obwohl die Betriebs- und Arbeitskosten weiterlaufen.
Es handelt sich nicht einmal um eine "Streikmaßnahme" gegen die Arbeitnehmer (= Aussperrung), da ja die Regierung und nicht die Arbeitnehmer "bestreikt" werden sollen.
Motto "do ut des" Sicherlich gibt es auch eng wirtschaftende kleinere Apotheken, die mit ihren Mitarbeitern zuvor besprochen haben, ob man in diesem Fall eine Beteiligung an den Kosten vereinbaren kann (wobei dies logisch auch eine Beteiligung an Erfolgsfällen nach sich zieht). Diese Vereinbarungen haben dann aber Vertragscharakter nach der für gegenseitige Verträge gültigen lateinischen Formel "do ut des" ("Ich gebe, damit du gibst"; vgl. §§ 320 ff. BGB) und sind nur zu kritisieren, wenn eine Seite übervorteilt wird.
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