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Pharmazeutisches Recht
Saarland: Gebührenordnung der Apothekerkammer
Aufgrund §§ 4 Abs. 5, 12 Abs. 1 Nr. 7 Saarländisches Heilberufekammergesetz (SHKG) vom 11. März 1998 (Amtsbl. S. 338), zuletzt geändert durch Gesetz Nr. 1587 vom 15. Februar 2006 (Amtsbl. S. 474), hat die Vertreterversammlung der Apothekerkammer des Saarlandes am 6. Juli 2006 die folgende Änderung der Gebührenordnung beschlossen:
Artikel 1: Änderung des Gebührenverzeichnisses Das Gebührenverzeichnis (Anlage der Gebührenordnung) wird wie folgt geändert:
1. Nach der Position 2.6 wird folgende neue Position einfügt:
2.7. Durchführung eines Audits (nach Aufwand) 750 bis 1500 Euro
2. Der letzte Satz erhält folgende Fassung: Die Gebühren nach 1.1,1.2,1.6 und 1.7 sind mit Stellen des Antrages, nach 1.3 mit der Zulassung zur Prüfung, nach 1.4 und 1.5 nach Erhalt der Teilnahmebestätigung, nach 2.1 bis 2.6. nach Erhalt des jeweiligen Bescheids, nach 2.7. unverzüglich nach Erhalt der Zahlungsaufforderung zu entrichten.
Artikel 2: Inkrafttreten Diese Änderungssatzung tritt zu Beginn des auf die Veröffentlichung in der Pharmazeutischen Zeitung folgenden Monats in Kraft.
Das saarländische Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hat mit Schreiben vom 1. August 2006, Az: F 1//3-4025/1-1-/06, die vorstehende Satzung genehmigt. Die Änderung der Gebührenordnung der Apothekerkammer des Saarlandes wird hiermit ausgefertigt und in der Pharmazeutischen Zeitung verkündet.
Saarbrücken, den 16. August 2006
gez. Manfred Saar (Präsident)
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