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Erfolglose Klage vor dem Sozialgericht: Apotheker bleibt auf Botox-Rechnung sitz
Der Apotheker hatte nach eigenen Angaben Botox im Wert von 50.000 Euro persönlich an die Hamburger Ärztin geliefert. Botox (Botulinum-Toxin) ist in Deutschland zur Behandlung seltener Erkrankungen zugelassen, etwa bei schwerwiegenden Muskelkrämpfen (Spasmen). Außerdem wird Botox als Mittel zum "Aufspritzen" von Falten in der kosmetischen Chirurgie eingesetzt. Für diese Verwendung besteht keine Zulassung; die gesetzliche Krankenversicherung übernimmt daher nicht die Kosten.
Apotheker muss an den Patienten selbst liefern Das Berliner Sozialgericht musste im vorliegenden Fall allerdings nicht überprüfen, zu welchem Zweck das Arzneimittel von der Hamburger Ärztin verwendet wurde. Die Zahlungsklage war bereits deshalb abzuweisen, weil die Geschäfte gegen den Berliner Arzneiliefervertrag und damit auch gegen den Rechtsgedanken des Apothekengesetzes verstießen, stellte das Sozialgericht fest. Danach dürfen Apotheker ihre Arzneimittel nur direkt an die Patienten abgeben und nicht an die behandelnden Ärzte (abgesehen von "Sprechstunden-Bedarf" in kleineren Mengen). Umgekehrt ist es den Ärzten im Regelfall verboten, ihre Patienten zu beeinflussen, bei welcher Apotheke sie die Medikamente abholen.
Absprachen zwischen Ärzten und Apothekern über die "Zuführung von Patienten" sind ebenfalls rechtswidrig.
Im vorliegenden Fall hatte die Hamburger Ärztin das Rezept für Botox gar nicht ihren Patienten ausgehändigt, sondern direkt dem Berliner Apotheker übergeben, der ihr umgekehrt das Mittel direkt lieferte.
Das hier zusammengefasste Urteil können Sie neben anderen apotheken- und arzneimittelrechtlichen Entscheidungen im Wortlaut abrufen bei DAZonline unter
www.deutsche-apotheker-zeitung.de.
Rubrik: Recht/Urteile
Benutzername: apotheke
Kennwort: daz
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