Öffentliches Gesundheitswesen

Apotheker bei der Zulassungsbehörde

In loser Folge präsentiert der Bundesverband der Apotheker im Öffentlichen Dienst (BApÖD e. V.) die vielfältigen Tätigkeitsfelder für Apothekerinnen und Apotheker jenseits von Offizin oder Industrie. Der folgende Beitrag stellt das Tätigkeitsfeld von Apothekerinnen und Apotheker bei den Zulassungsbehörden vor.

Arzneimittelzulassung – eine europäische Aufgabe

Bevor ein Arzneimittel in Deutschland in den Verkehr gebracht werden kann, muss es ein Zulassungsverfahren durchlaufen, in dem seine Qualität, Unbedenklichkeit und Wirksamkeit durch die zuständige Zulassungsbehörde geprüft werden. Rechtliche Basis ist das Arzneimittelgesetz, das im wesentlichen Ausdruck der nahezu vollständig harmonisierten Arzneimittelgesetzgebung in der Europäischen Union (EU) und im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) ist.

In der EU gibt es unterschiedliche Verfahren, um eine Zulassung zu erhalten, wobei die inhaltlichen Anforderungen verfahrensunabhängig sind, d. h. in jedem Fall die gleichen Beurteilungskriterien angelegt werden. Für Arzneimittel, die auf biotechnologischem Wege hergestellt werden, ist die Durchführung eines zentralisierten Zulassungsverfahrens zwingend vorgeschrieben, das bei der Europäischen Arzneimittelagentur (EMEA) in London beantragt wird. Gleiches gilt mit der Umsetzung der Revision des EU-Arzneimittelrechtes ab November 2005 für Arzneimittel, die einen neuen Wirkstoff in den Indikationen erworbenes Immundefizienz-Syndrom, Krebs, neurodegenerative Erkrankungen oder Diabetes enthalten. Der Zulassungsbescheid wird in diesen Fällen durch die Europäische Kommission in Brüssel ausgestellt, d. h., es wird keine nationale, sondern eine EU-weit gültige Zulassung ausgesprochen.

In anderen Fällen kann der pharmazeutische Unternehmer selbst bestimmen, für welches Zulassungsverfahren er sich entscheidet. So besteht für Arzneimittel, die zum Beispiel eine besondere therapeutische Innovation darstellen, die Möglichkeit, die Zulassung ebenfalls bei der EMEA zu beantragen. Andererseits kann der pharmazeutische Unternehmer sich auch entscheiden, sein Arzneimittel nur in Deutschland zu vermarkten, und eine nationale Zulassung bei der zuständigen Zulassungsbehörde beantragen, oder – wenn die Vermarktung in mehr als einem Mitgliedstaat vorgesehen ist – ein Verfahren der gegenseitigen Anerkennung oder, neu seit November 2005, ein dezentralisiertes Verfahren beantragen, in dem ein Mitgliedstaat als "Referenzstaat" gewählt wird, der die wesentliche Beurteilung der Zulassungsunterlagen durchführt. Die anderen vom pharmazeutischen Unternehmer ausgewählten Mitgliedstaaten, so genannte Beteiligte Mitgliedsstaaten, sollen sich der Zulassungsentscheidung des Referenzstaates anschließen.

Eine anders lautende Zulassungsentscheidung kann nur dann getroffen werden, wenn der beteiligte Mitgliedstaat ein Risiko für die öffentliche Gesundheit erkennt. In diesem Fall wird die Zulassungsentscheidung einem Schiedsverfahren unterzogen, dessen Ausgang für alle Mitgliedstaaten verbindlich ist. Der Zulassungsbescheid wird sowohl im nationalen als auch im dezentralisierten Verfahren bzw. im Verfahren der gegenseitigen Anerkennung durch die zuständige nationale Zulassungsbehörde ausgestellt.

Zulassung im Netzwerk der EU

Arzneimittelzulassung ist in Deutschland – im Gegensatz zur GMP-Überwachung – eine Aufgabe, die in die Zuständigkeit des Bundes fällt. Für die Zulassung verantwortlich sind drei Bundesoberbehörden:

  • das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), das für Humanarzneimittel zuständig ist,
  • das Paul-Ehrlich-Institut (PEI), zuständig für Blutzubereitungen, Sera und Impfstoffe sowie innovative Arzneimittelentwicklungen aus den Bereichen Gen- und Zelltherapie einschließlich Gewebezubereitungen und
  • das Bundesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit (BVL) mit der Zuständigkeit für die Zulassung von Tierarzneimitteln.

Eine Besonderheit stellt die Zulassung von Sera und Impfstoffen zur Anwendung am Tier dar, denn diese erfolgt in Deutschland nicht nach dem Arzneimittelgesetz, sondern nach Tierseuchenrecht und Tierimpfstoff-Verordnung. Zuständige Behörden sind das Paul-Ehrlich-Institut (Sera und Impfstoffe) und das Friedrich-Löffler-Institut (Mittel gegen besondere Tierseuchen).

Das BfArM und das BVL führen auch Registrierungsverfahren für homöopathische und traditionelle pflanzliche Arzneimittel durch. Hierbei handelt es sich um eine Art "vereinfachtes" Zulassungsverfahren, bei dem geringere Anforderungen an die Unterlagen zum Beleg von Wirksamkeit und Unbedenklichkeit gelten. Die Zuständigkeit der Bundesoberbehörden beschränkt sich jedoch nicht nur auf die Durchführung von nationalen und dezentralisierten Zulassungsverfahren bzw. auf die Verfahren der gegenseitigen Anerkennung. Alle Bundesoberbehörden sind in den wissenschaftlichen Ausschüssen der EMEA, die zentralisierte Zulassungsverfahren bewerten, vertreten. Die jeweiligen Mitglieder der wissenschaftlichen Ausschüsse für Arzneimittelspezialitäten (Committee for Human Medicinal Products, CHMP) und Tierarzneimittelspezialitäten (Committee for Veterinary Medicinal Products, CVMP) übernehmen als Berichterstatter oder Mitberichterstatter gemeinsam mit dem jeweiligen Assessoren-Team ihrer Behörde die wissenschaftliche Bewertung der Unterlagen in zentralisierten Zulassungsverfahren oder wirken als beteiligter Mitgliedstaat am Beurteilungsprozess mit.

Apothekeraufgaben

Die Bundesoberbehörden bieten Apothekern ein breites Aufgabenspektrum. Die Tätigkeit in der Arzneimittelzulassung beinhaltet zahlreiche unterschiedliche Facetten, z. B.:

  • das Projektmanagement umfasst neben der Steuerung und Koordinierung der termingerechten Bearbeitung der Zulassungsverfahren durch interdisziplinäre Assessorenteams auch die Funktion des zentralen Ansprechpartners für die Antragsteller,
  • die formale Prüfung auf Einhaltung gesetzlicher Vorgaben, z. B. Rechtmäßigkeit der Bezugnahme auf Unterlagen eines Vorantragstellers,
  • die inhaltliche Prüfung formalpharmazeutischer Angaben z. B. Verkaufsabgrenzung und Prüfung der informierenden Texte wie Packungsbeilage, Fach- und Gebrauchsinformation,
  • die wissenschaftliche Bewertung der eingereichten Unterlagen zum Nachweis der Qualität bezogen auf Neuzulassung, Änderungsanzeigen und Verlängerung bestehender Zulassungen,
  • Durchführung unterlagenbezogener Inspektionen gemäß § 25 Abs. 5 AMG, die in der Regel gemeinsam mit GMP-Inspektoren der zuständigen Landesbehörde durchgeführt werden. Dies erfolgt, wenn im Rahmen der wissenschaftlichen Bewertung der Dossiers die Überprüfung von Unterlagen vor Ort in den Herstellerbetrieben zur Klärung offener Fragen erforderlich wird.

Solide Fachkenntnisse auf allen Gebieten der Pharmazie, d. h. von der pharmazeutischen Chemie und Biologie über die Analytik bis hin zur pharmazeutischen Technologie, in Kombination mit entsprechenden Kenntnissen des deutschen und europäischen Arzneimittelrechts sind Voraussetzung für eine erfolgreiche Tätigkeit in der Arzneimittelzulassung.

Die Tätigkeit des Apothekers in der Zulassungsbehörde ist durch ausgesprochen interdisziplinäres Arbeiten gekennzeichnet. Der Anteil an Wissenschaftlern liegt etwa im Bereich von 25 bis 35% und umfasst neben Apothekern, Chemikern, Biologen, Biochemikern, Lebensmittelchemikern unter anderem Mediziner, Veterinärmediziner, und Juristen.

Arzneimittelzulassung ist jedoch kein nationales, sondern ein europäisches und internationales Thema. Unabhängig vom gewählten Zulassungsverfahren sind die gleichen wissenschaftlichen Normen und Standards zu erfüllen. Die EMEA hat daher Arbeitsgruppen eingerichtet, die Leitlinien zur Definition von Normen und Standards für die wissenschaftliche Bewertung von Zulassungsunterlagen erarbeiten. Alle 25 EU-Mitgliedstaaten sowie die Länder des EWR sind in diesen Arbeitsgruppen vertreten. Auch bei der Europäischen Kommission in Brüssel sind Gremien etabliert, die Leitlinien für die Antragsteller erstellen.

Darüber hinaus wird für Humanarzneimittel durch die International Conference on Harmonization (ICH) eine Harmonisierung der wissenschaftlichen Anforderungen in der Triade EU – Japan – USA angestrebt. Das entsprechende Pendant für den Bereich der Tierarzneimittel ist die Organisation VICH. Auf ICH- bzw. VICH-Ebene diskutieren Vertreter der Industrieverbände und der Zulassungsbehörden aus den drei Regionen die jeweiligen inhaltlichen Anforderungen mit dem Ziel möglichst einheitlicher Standards. Mit der Globalisierung der pharmazeutischen Industrie hat die Bedeutung dieser Bemühungen um eine europäische und internationale Harmonisierung stark zugenommen.

Mitarbeiter der Bundesoberbehörden sind daher Mitglieder in europäischen und internationalen Gremien zur Erarbeitung von Normen und Standards und deren weltweiter Harmonisierung. Entsprechende Sprachkenntnisse und kommunikative Fähigkeiten gehören heute damit zu den Grundanforderungen an die Mitarbeiter der Zulassungsbehörden.

Arzneibuch – Beitrag zur Arzneimittelzulassung

Nach EU-Arzneimittelrecht besteht die Verpflichtung, die Monographien und Vorschriften des Europäischen Arzneibuchs (Ph.Eur.) in der Arzneimittelherstellung und -prüfung einzuhalten. In Abwesenheit einer entsprechenden Ph.Eur. Monographie oder Vorschrift sind die Vorgaben der Arzneibücher der EU-Mitgliedstaaten verbindlich. Den Anforderungen der europäischen Arzneibücher kommt daher im Zulassungsverfahren eine besondere Bedeutung zu. Die Geschäftsstelle der Deutschen Arzneibuch-Kommission und der Deutschen Homöopathischen Arzneibuch-Kommission, die am BfArM geführt wird, ist für die Erarbeitung/Revision von Monographien und Vorschriften für das Deutsche Arzneibuch (DAB) und das Deutsche Homöopathische Arzneibuch (HAB) verantwortlich. Gleichzeitig koordiniert sie mit ihren Ausschüssen und Arbeitsgruppen die Erarbeitung der deutschen Beiträge zur Ph. Eur. Die erforderlichen experimentellen wissenschaftlichen Untersuchungen werden zum großen Teil in den Labors des BfArM durchgeführt, zum anderen Teil von externen Kooperationspartnern an Universitäten und wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen erarbeitet.

Der Laborbereich des BfArM bietet ein Betätigungsfeld für Experten aus allen Bereichen der Pharmazie, d. h. pharmazeutische Biologie, pharmazeutische Chemie, pharmazeutische Analytik und pharmazeutische Technologie. Mitarbeiter der Zulassungsbehörden beteiligen sich auch an dem vom European Directorate for the Quality of Medicines (EDQM) in Straßburg durchgeführten Zertifizierungsverfahren für Ph.Eur. monographierte Wirkstoffe und TSE-Risikomaterialien. Die vom EDQM ausgestellten Konformitätsbescheinigungen (Certificate of Suitability, CEP) können im Zulassungsverfahren als Beleg der Eignung einer Ph.Eur. Monographie für die Qualitätskontrolle eines monographierten Wirkstoffes dienen. Die Vorlage eines solchen CEP ersetzt in großen Teilen die Wirkstoffdokumentation im Zulassungsdossier.

Standardzulassung statt Einzelverfahren

Entsprechend § 36 AMG können Arzneimittel, deren Unbedenklichkeit und Wirksamkeit als erwiesen angesehen werden, von der Pflicht zur Einzelzulassung freigestellt werden. Für diese Arzneimittel werden vom BfArM Standardzulassungsmonographien erarbeitet, in denen die Zusammensetzung, Herstellung, Prüfung sowie der Wortlaut der informierenden Texte festgelegt werden. Die Monographien werden nach Verabschiedung durch den Sachverständigenausschuss "Standardzulassungen" vom Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung in Form einer Verordnung erlassen. Jeder pharmazeutische Unternehmer kann diese Monographien nutzen und nach Anzeige bei der zuständigen Zulassungsbehörde entsprechende Arzneimittel in den Verkehr bringen, ohne dass es dafür einer Einzelzulassung bedarf. Durch das Instrument der Standardzulassung sind die Zulassungsbehörden von einer vierstelligen Zahl von Einzelzulassungsverfahren entlastet.

Die Erarbeitung von Standardzulassungen ist eine weitere experimentelle wissenschaftliche Aufgabe für Apotheker in der Zulassungsbehörde, bei der sie – wie in einem pharmazeutischen Unternehmen – alle Aspekte der Arzneimittelentwicklung von der Präformulierung über die Arzneimittelherstellung und -prüfung bis zur Zusammenstellung entsprechender Unterlagen in einem Dossier bearbeiten.

Weitere Aufgaben

Neben den "klassischen" die Zulassung betreffenden Aufgaben sind Apotheker unter anderem befasst mit

  • der Bewertung der Unterlagen zur pharmazeutischen Qualität von klinischen Prüfpräparaten im Rahmen der Genehmigung von klinischen Prüfungen am Menschen,
  • der Durchführung von GCP-Inspektionen,
  • der Zulassung von Parallelimporten,
  • der Staatlichen Chargenprüfung von Sera, Impfstoffen und Blutzubereitungen,
  • der Umsetzung von Pharmakovigilanzmaßnahmen,
  • der Beteiligung als Sachverständige bei von Landesbehörden durchgeführten GMP-Routineinspektionen und Abnahmeinspektionen zur Erteilung von Herstellungs- bzw. Einfuhrerlaubnissen bei bestimmten Arzneimitteln und Wirkstoffen,
  • Entscheidungen zu Abgrenzungsfragen Arzneimittel/Lebensmittel,
  • der Bearbeitung von Anfragen der zuständigen Landesbehörden zur Zulassungspflicht unabhängig von konkreten Zulassungsverfahren,
  • der wissenschaftlichen Beratung von potenziellen Antragstellern im Vorfeld einer Zulassung oder Registrierung,
  • der Bearbeitung von Anfragen von Ministerien, Behörden, Verbänden und von Bürgern,
  • der Kommentierung von fachlichen Rechtsetzungsvorhaben im Arzneimittelbereich,
  • der fachlichen Mitarbeit als Vertreter der Zulassungsbehörden in Expertenfachgruppen der Zentralstelle der Länder für Gesundheitsschutz bei Arzneimitteln und Medizinprodukten (ZLG),
  • dem Vollzug der gesetzlichen Vorgaben im Betäubungsmittel- und Grundstoffverkehr (BfArM),
  • dem Vollzug gesetzlicher Vorgaben nach dem Medizinproduktegesetz (BfArM).

Fort- und Weiterbildung

Apotheker haben in Zulassungsbehörden vielfältige Möglichkeiten der Fort- und Weiterbildung. Schwerpunkt der Fortbildung ist die fachlich-wissenschaftliche Fortbildung, daneben ist der Erwerb von fremdsprachlichen Kenntnissen und Kenntnissen im Bereich Informationstechnologie zu nennen. Die Bundesoberbehörden BfArM und BVL sind selbst Weiterbildungsstätten für die Weiterbildung zum Fachapotheker für Arzneimittelinformation und zum Fachapotheker für Öffentliches Gesundheits(Pharmazie-)wesen und bieten die entsprechenden Weiterbildungen an.

Zusammenfassung

Die für die Arzneimittelzulassung zuständigen Bundesoberbehörden bieten Apothekern jeglicher Fachrichtung ein interessantes Tätigkeitsfeld. Neben den eigentlichen pharmazeutischen Fachkenntnissen und der Neigung, sich mit arzneimittelrechtlichen Fragen zu beschäftigen, gewinnen aufgrund der Europäisierung und Internationalisierung der Arzneimittelzulassung insbesondere Sprachkenntnisse, kommunikative Fähigkeiten und Bereitschaft zu interdisziplinärem Arbeiten eine große Bedeutung für eine erfolgreiche Tätigkeit in der Behörde.

Die für die Arzneimittelzulassung zuständigen Bundesoberbehörden bieten Apothekerinnen und Apothekern jeglicher Fachrichtung ein interessantes Tätigkeitsfeld. Neben pharmazeutischen Fachkenntnissen und der Neigung, sich mit arzneimittelrechtlichen Fragen zu beschäftigen, sind auch kommunikative Fähigkeiten für eine erfolgreiche Tätigkeit in der Behörde gefragt.

Bereits erschienene BApÖD-Beiträge zu Tätigkeitsfeldern für Apotheker im Öffentlichen Dienst

  • Mattern, G.: Apotheker im öffentlichen Gesundheitswesen (Einführung). DAZ Nr. 24/2005, S. 58.
  • Schmidt, M.: Apotheker als GMP-Inspektoren. DAZ Nr. 28/2005, S. 68.
  • Demmer, D.: Apotheker in amtlichen Untersuchungseinrichtungen. DAZ Nr. 33/2005, S. 54
  • Langer, M.: Der Apotheker im Sanitätsdienst der Bundeswehr. DAZ Nr. 36/2005, S. 59.
  • Speer-Töppe, E. und M. Romer: Apothekerinnen und Apotheker im Unterricht. DAZ Nr. 40/2005, S. 76.
  • Demelius, S.: Amtsapothekerinnen und -apotheker. DAZ Nr. 43, S. 70.
  • Heckmann, A.: Apothekerinnen und Apotheker in (Landes-)Ministerien. DAZ Nr. 46/2005, S. 70
  • Diedrich, R.: Apothekerinnen und Apotheker in Kammern. DAZ Nr. 50/2005, S. 80

0 Kommentare

Das Kommentieren ist aktuell nicht möglich.