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Pharmazeutisches Recht
Thüringen: Beitragsordnung der LAK
Vom 27. Februar 2004 Auf Grund der §§ 10 Abs. 1, 15 Abs. 1 Nr. 6 des Thüringer Heilberufegesetzes in der Fassung der Neubekanntmachung vom 29. Januar 2002 (GVBl. S. 125), geändert durch Gesetz vom 25. November 2004 (GVBl. S. 860), hat die Kammerversammlung der Landesapothekerkammer Thüringen am 16. November 2005 folgende Änderungen der Beitragsordnung beschlossen:
§ 1 wird wie folgt geändert: Abs. 2 Satz 2 erhält folgende Fassung: "Von Apothekern ohne Betriebserlaubnis wird ein Festbetrag erhoben." In Abs. 3 Satz 1 wird vor dem Punkt eingefügt "mit Ausnahme des Verwalters einer Zweigapotheke". Satz 2 entfällt.
In Abs. 4 werden hinter dem Wort "Apotheke" die Worte "oder werden mehrere Apotheken" eingefügt und die Worte "des Beitrages nach § 2" durch die Worte "des umsatzabhängigen Beitrages" ersetzt.
§ 2 wird wie folgt geändert: Die Sätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst: "Der Jahresbeitrag des Inhabers einer Betriebserlaubnis errechnet sich als bestimmter Vomhundertsatz vom zusammengerechneten Umsatz (ohne Umsatzsteuer) der im Freistaat Thüringen betriebenen Apotheken, also auch der Filial- und Zweigapotheken. Berechnungsgrundlage sind unbeschadet der Regelung in § 5 Abs. 2 die Apothekenumsätze des vorangegangenen Kalenderjahres."
Satz 3 bleibt unverändert. Satz 4 entfällt.
§ 3 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 werden die Worte "in nicht selbständiger Stellung" durch die Worte "ohne Betriebserlaubnis" und die Zahl "60" durch die Zahl "90" ersetzt.
Abs. 2 erhält folgende Fassung: "(2) Beginnt oder endet die pharmazeutische Tätigkeit im Laufe eines Kalendermonats, besteht Beitragspflicht für diesen Monat nur, wenn die Tätigkeit 15 Kalendertage übersteigt; dann ist der volle Monatsbeitrag zu entrichten."
Abs. 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Pharmaziepraktikanten und Mitglieder ohne Einkommen aus pharmazeutischer Tätigkeit sind auf Antrag beitragsfrei."
§ 4 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 werden hinter dem Wort "Vorjahresumsatzes" die Worte "für jede einzelne Apotheke" eingefügt und die Worte "der 12 Umsatzsteuervoranmeldungen" durch die Worte "der Umsatzsteuervoranmeldungen für das Jahr" ersetzt.
§ 5 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 werden ersetzt das Wort "Beitrag" durch das Wort "Jahresbeitrag", das Wort "vierteljährlichen" durch das Wort "halbjährlichen" und das Wort "Kalendervierteljahres" durch das Wort "Kalenderhalbjahres". An Stelle des Semikolon wird ein Komma gesetzt und hinter dem Wort "frühestens" das Wort "jedoch" eingefügt.
Abs. 2 wird wie folgt gefasst: "(2) Bei neu eröffneten Apotheken ist zunächst ein Beitrag von 50,00 ? pro vollem Kalendermonat zu zahlen. Erfolgt die Eröffnung nach dem Fälligkeitstermin für das betreffende Kalenderhalbjahr, verschiebt sich die Fälligkeit für das Rumpfhalbjahr auf den nächsten Termin. Nach Ablauf des Eröffnungsjahres und des Folgejahres erfolgt die endgültige Beitragserhebung jeweils unter Anrechnung der geleisteten Zahlungen nach dem tatsächlich erzielten Umsatz."
Abs. 3 wird wie folgt gefasst: "(3) Bei Übernahme einer bestehenden Apotheke wird der bisherige Jahresumsatz der Beitragsberechnung zugrunde gelegt."
Der bisherige Abs. 5 wird Abs. 4. In ihm werden die Worte "in nicht selbständiger Tätigkeit" durch die Worte "ohne Betriebserlaubnis" und die Angabe "bis 30. Juni" durch die Angabe "am 15. Januar" ersetzt.
Der bisherige Abs. 3 wird Abs. 5.
Der bisherige Abs. 4 wird Abs. 6 und erhält folgende Fassung: "(6) In besonderen Ausnahmefällen kann der Vorstand den Beitrag auf Antrag ganz oder teilweise stunden, wenn der Beitragspflichtige in eine Notlage geraten oder der Beitrag nachweislich wirtschaftlich nicht tragbar ist."
§ 6 wird wie folgt geändert: In Abs. 1 wird nach dem Wort "erfolgloser" eingefügt: ",kostenpflichtiger".
7. Diese Änderungen treten am 1. Januar 2006 in Kraft.
Vorstehende, durch das Schreiben des Thüringer Ministeriums für Soziales, Familie und Gesundheit vom 06. Dezember 2005 genehmigte Satzung zur Änderung der Beitragsordnung wird hiermit ausgefertigt.
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