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Pharmazeutisches Recht
Hessen: Beitragsordnung der LAK
Vom 27. November 2002
beschlossen von der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 27. November 2002, genehmigt durch Erlass des Hessischen Sozialministeriums am 02. Dezember 2002, veröffentlicht in der PZ Nr. 50/2002, S. 4918 ff. und DAZ Nr. 50/2002, S. 6187 ff.), zuletzt geändert durch Beschluss der Delegiertenversammlung der Landesapothekerkammer Hessen am 21. September 2005, zuletzt genehmigt vom Hessischen Sozialministerium am 24. Oktober 2005.
1. § 3 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsordnung wird wie folgt geändert: Das Komma wird durch einen Punkt ersetzt. Der zweite Halbsatz wird gestrichen.
2. Nach § 3 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsordnung wird folgender Satz 4 eingefügt: "Befindet sich die Filialapotheke nicht in Hessen, gilt § 3 Abs. 1 Satz 3 der Beitragsordnung nicht."
3. § 3 Abs. 2 Satz 6 der Beitragsordnung wird wie folgt geändert: "Wird die Erklärung nicht oder verspätet abgegeben, ist der Beitragspflichtige nach der höchsten Beitragsgruppe zu veranlagen."
4. § 3 Abs. 6 Satz 2 der Beitragsordnung wird wie folgt geändert: "Inhaber, die eine oder mehrere Filialapotheken übernommen haben, werden pauschal je Apotheke zwei Beitragsgruppen höher eingestuft, wobei von der bisherigen Beitragsgruppe auszugehen ist. Sofern sich durch die Zusammenrechnung der Umsätze der Apotheke eine günstigere Beitragsgruppe ergibt, kann auf Antrag und gegen konkreten Nachweis innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beitragsbescheides eine Beitragsregulierung erfolgen."
5. § 3 Abs. 9 Satz 2 der Beitragsordnung wird gestrichen.
6. Folgender § 3 Abs. 9 Satz 6 wird eingefügt: "Inhaber, die eine Filialapotheke neu errichtet haben, werden, ausgehend von der bisherigen Beitragsgruppe, pauschal eine Beitragsgruppe höher eingestuft."
Die Änderung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
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