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Pharmazeutisches Recht
AMG-Änderungen
Vom 24. Oktober 2005 (aus BGBl. Teil I Nr. 68 vom 4. November 2005, Seite 3098).
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft verordnet
- auf Grund des § 45 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 sowie des § 46 Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit Satz 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), von denen § 45 Abs. 1 Satz 2 und § 46 Abs. 1 Satz 2 jeweils durch Artikel 1 Nr. 30 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031) angefügt worden sind, nach Anhörung von Sachverständigen im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung und dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit,
- auf Grund des § 56a Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 des Arzneimittelgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Dezember 1998 (BGBl. I S. 3586), § 56a Abs. 3 Satz 1 zuletzt geändert durch Artikel 1 Nr. 41 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2031), im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung,
- auf Grund des § 10 Abs. 4 Nr. 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches vom 1. September 2005 (BGBl. I S. 2618):
Artikel 1: Änderung der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel
In den §§ 4 und 8 Abs. 2 der Verordnung über apothekenpflichtige und freiverkäufliche Arzneimittel in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. November 1988 (BGBl. I S. 2150, 1989 I S. 254), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Dezember 2003) (BGBl. I S. 2826) geändert worden ist, werden jeweils die Wörter "Terrarientiere oder Kleinnager" durch die Wörter "Terrarientiere, Kleinnager, Frettchen oder nicht der Gewinnung von Lebensmitteln dienenden Kaninchen" ersetzt.
Artikel 2: Änderung der Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung
Die Verordnung über Stoffe mit pharmakologischer Wirkung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. März 2005 (BGBl. I S. 730) wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt gefasst:
"§ 2
Die in den Anlagen 2 und 3 aufgeführten Stoffe, deren Anwendung nicht nach § 1 ausgeschlossen ist, dürfen Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur zugeführt werden, wenn diese Tiere in den Anlagen bezeichnet sind. Die Stoffe dürfen nur für die dort genannten Anwendungsgebiete unter den dort aufgeführten Bedingungen zugeführt werden, sofern sie
1.als Fertigarzneimittel für die in den Anlagen 2 und 3 genannten Anwendungsgebiete zugelassen sind und
2. entsprechend der dem Fertigarzneimittel beiliegenden Gebrauchsinformation angewendet werden."
3. In Anlage 2 werden in Spalte 5 lfd. Nr. 3 die Wörter "im Falle der Induktion der Tokolyse Verabreichung nur durch einen Tierarzt" eingefügt.
Artikel 3
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 24. Oktober 2005
Der Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Mit der Wahrnehmung der Geschäfte der Bundesministerin für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft beauftragt
Jürgen Trittin
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