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- DAZ 3/2005
- Kinderpflegekrankengeld
ADEXA info
Kinderpflegekrankengeld
Hier eine Übersicht:
- Sind beide Eltern berufstätig, kann jeder Elternteil für jedes gesetzlich versicherte Kind unter zwölf Jahren bis zehn Tage pro Jahr zu Hause bleiben. Das macht zusammen 20 Tage pro Kind. Bei zwei Kindern sind es pro Elternteil 20 Tage, ab drei Kindern 25 Tage mal zwei (Eltern).
- Alleinerziehende werden wie ein Ehepaar behandelt: Bei einem Kind haben sie Anspruch auf 20 Arbeitstage, bei zwei Kindern auf 40 Tage und ab drei Kindern auf 50 Tage.
- Voraussetzung ist, dass sich sonst niemand im Haushalt um das kranke Kind kümmern kann.
- Die Altersgrenze von zwölf Jahren gilt nicht, wenn Kinder "behindert und auf Hilfe angewiesen" sind.
- Das Kinderpflegekrankengeld bezahlt die gesetzliche Krankenkasse, wenn nicht der Arbeitgeber zahlungspflichtig ist (s. u.). Es beträgt 70% vom Bruttoverdienst, maximal aber 90% vom Nettoverdienst.
- Der Arbeitgeber ist dann in der Pflicht, wenn im Arbeits- oder Tarifvertrag die Lohnfortzahlung durch den Betrieb nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist. Der Arbeitgeber muss aber nur für fünf Tage bezahlen.
ADEXA-Mitglieder können sich bei Rückfragen an die Hauptgeschäftsstelle wenden.
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